Reparatur mit Gebrauchtteilen Ja, aber mit Standards und Infrastruktur

Von Dipl.-Ing. (FH) Kfz-Technik Peter Diehl 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat Voraussetzungen für die Reparatur von Unfallschäden mit gebrauchten Ersatzteilen formuliert. Bei deren Einhaltung entspräche die Reparatur mit Gebrauchtteilen mehr den gesetzlichen Anforderungen des Schadensrechts als die Reparatur mit Neuteilen.

Auch eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen kann einen Unfallschaden fachgerecht beheben und den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger oder seinen Versicherer erfüllen, argumentiert der Arbeitskreis V des 64. Deutschen Verkehrsgerichtstags.(Bild:  Rosenow – VCG)
Auch eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen kann einen Unfallschaden fachgerecht beheben und den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger oder seinen Versicherer erfüllen, argumentiert der Arbeitskreis V des 64. Deutschen Verkehrsgerichtstags.
(Bild: Rosenow – VCG)

Vom 28. bis zum 30. Januar fand in Goslar der 64. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt. Der Arbeitskreis V beschäftigte sich mit der Reparatur von Kasko- und Haftpflichtschäden mit gebrauchten Ersatzteilen. Ergebnis: vier Punkte, die diese Vorgehensweise empfehlen, jedoch auch klare Voraussetzungen definieren.

Punkt 1 empfiehlt die Verwendung gebrauchter Ersatzteile, sofern unter technischer und wirtschaftlicher Betrachtung der Schaden nur durch Teiletausch behoben werden kann. Wörtlich: „Die Verwendung von Gebrauchtteilen ist in vielen Fällen aus ökologischer und ökonomischer Sicht vorteilhafter.“

In Punkt 2 wird festgestellt, dass auch eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen einen Unfallschaden fachgerecht beheben und den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger oder seinen Versicherer erfüllen kann. Dafür müssen die Gebrauchtteile den beschädigten Teilen in Art und Güte entsprechen. Zudem muss dem Geschädigten eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zumutbar sein. Insbesondere müssen die Gebrauchtteile in örtlicher und zeitlicher Hinsicht problemlos am Markt beschafft werden können. Zwei richtungsweisende Formulierungen als Zitat: „Unter diesen Voraussetzungen entspricht die Reparatur mit Gebrauchtteilen mehr den gesetzlichen Anforderungen des Schadensrechts als die Reparatur mit Neuteilen. Sicherheitsrelevante Teile müssen weiterhin durch Neuteile ersetzt werden.“

Der dritte Punkt definiert wichtige Voraussetzungen: „Um eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zu fördern, müssen einheitliche Standards festgelegt werden, die eine präzise Feststellung von Identität, Qualität, Herkunft und Alter des Gebrauchtteils sicherstellen und von allen Beteiligten akzeptiert werden.“ Deren Einhaltung müsse überprüft werden. „Weiterhin müssen sich digitale Plattformen für Gebrauchtteile etablieren, die solche standardisierten Teile in für den Markt ausreichender Anzahl bereithalten, transparente und verbindliche Angebote unterbreiten und diese Teile ebenso zügig wie Neuteile an die Reparaturwerkstätten ausliefern.“

Punkt 4 beinhaltet den Aufruf an alle an der Reparatur von Unfallfahrzeugen Beteiligten, „gemeinsam die notwendige Infrastruktur für eine ausreichende Versorgung des Marktes mit standardisierten Gebrauchtteilen und deren Verfügbarkeit sicherzustellen.“ Das gelte insbesondere für Unternehmen und Verbände der Versicherungswirtschaft, der Automobilhersteller, der Autoverwerter, der Reparaturwerkstätten, der Leasing- und Finanzierungswirtschaft, der digitalen Plattformen und für die Verbände der Autofahrer.

(ID:50697098)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung