Rund 40 Prozent der Werkstätten versuchen selbst, mittels einer Gegendarstellung, gegen sogenannte Prüfberichte vorzugehen – das war das Ergebnis einer Online-Umfrage unter den über 500 Teilnehmern des 5. Kanzlei Voigt Automotive Online Forum.
Rechtsanwalt Henning Hamann, geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Voigt Rechtsanwälte GmbH, ging mit Prüfberichten hart ins Gericht.
(Bild: Screenshot|Voigt-Webinar)
Rechnungskürzungen und Regressforderungen gegen die Werkstatt standen im Fokus des Webinars der Kanzlei Voigt Rechtsanwälte GmbH. Rechtsanwalt Henning Hamann, geschäftsführender Gesellschafter, ging auf die Kürzungen der Reparaturrechnungen ein. Gekürzt werde durch die Versicherer und Prüfdienstleister alles, was man kürzen könne, wie Arbeitslohn, Lackkosten, Desinfektionskosten, Wertminderung usw., so Hamann.
Die Kürzungen würden die Versicherer aufgrund von Prüfberichten vornehmen. Sieben Prozent der Werkstätten akzeptieren die Kürzungen und buchen die Fehlbeträge aus, war das Ergebnis einer Onlineumfrage unter den über 500 Teilnehmern des Webinars.
Im weiteren Verlauf ging Hamann mit den Prüfberichten hart ins Gericht. Er bemängelte unter anderem, dass die Prüfdienstleister unterschiedliche Prüfberichte erstellen würden – je nach dem, wem das Ergebnis zur Verfügung gestellt wird –, das Prüfberichte pauschal als eine automatisierte Gutachtenprüfung abgerechnet werden und das Positionen aufgrund von Prüfparametern der Versicherungen gekürzt werden. „Dies bedeutet, dass Prüfberichte nicht das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt werden“, führte Hamann aus.
Wenn Prüfberichte Weisungsgebunden seien – und hierfür liegt Hamann ein Bestätigungsschreiben einer Versicherung vor – könne man sie nicht als Prüfberichte bezeichnen. Vielmehr seien sie ein „Wünsch-Dir-was-Papier“ der Versicherungen, aber keine technisch relevante Überprüfung dessen, was Sachverständige in ihren Gutachten ermittelt haben.
Einmal mehr erläuterte Hamann dass sogenannte Schadendreieck. Dieses besagt letztlich, dass die Werkstatt nur dem Kunden verpflichtet ist, der über den Werkvertrag die Reparatur seines Fahrzeugs in Auftrag gibt. Das heißt im Umkehrschluss, der Haftpflichtversicherer kürzt nicht die Rechnung der Werkstatt, sondern die Ansprüche des Geschädigten, ergänzte Hamann. Hierfür gebe es aber keinerlei Berechtigung. Denn der Gesetzgeber sage, dass die zur Reparatur erforderlichen Kosten zu ersetzen seien. Hierzu zitierte Hamann ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1974 (29.10.1974 – VI ZR 42/73), demnach der Schädiger als Herstellungsaufwand auch diejenigen Kosten schuldet, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Arbeit verursacht habe. Der Geschädigte dürfe auf das Urteil der von ihm beauftragten Profis, wie Sachverständiger, Anwalt und Werkstatt vertrauen.
Prüfberichte hätten keinerlei rechtliche Relevanz – hierzu zitierte Hamann einige Urteile, die das bestätigen. Demnach ist ein Prüfbericht nicht geeignet ein Sachverständigengutachten zu untergraben. Das Fazit seines Vortrags: Kein Haftpflichtschaden ohne Anwalt bzw. Sachverständigen. Nur Sachverständigen-Gutachten schaffen Rechtssicherheit und Verbindlichkeit, zudem erhöhen sie die Durchsetzungsquote, so der Rechtsanwalt.
Da den Rechnungskürzungen die rechtliche Grundlage in den meisten Fällen fehlt, gehen die Versicherer immer häufiger dazu über, die Werkstätten bzw. Sachverständigen nach erfolgter Schadenabwicklung in Regress zu nehmen. Laut einer weiteren Online-Umfrage während des Webinars wurde schon rund die Hälfte der Befragten mit Regressforderungen konfrontiert.
Rechnungs- und Klagekonsequenz verhindert die deutliche Zunahme von Regressforderungen, ist der Anwalt überzeugt.
(Bild: Screenshot | Voigt-Webinar)
Rechtsanwalt Jörg Rüberg, Leiter der ETL Kanzlei Voigt Standorte Dortmund und Münster, ging im weiteren Verlauf auf die Regressforderungen ein. Grundlage hierfür sei die Versicherungsforderung, dass der Geschädigte im Vorprozess im Haftpflichtrecht eventuelle Ansprüche gegen die Werkstatt wegen falscher oder fehlerhafter Reparatur an die Versicherung abtrete. Mit dieser Abtretung – die der Geschädigte abgeben muss – gehen Versicherer dann gegen die Werkstatt vor. Für solche Regressprozesse gelte das Werkvertragsrecht, so Rogler. Grundlage der Regressforderung seien dann in der Regel wieder die Prüfberichte, die der Anwalt als individuellen Einzelangriff auf die Reparaturkosten bezeichnete.
Gegen die Regressforderungen müssten sich die Werkstätten wehren – um den Prozess zu gewinnen bedürfe schon zu Beginn des Schadenprozesses einer Vorbereitung, führte Rüberg aus. Wichtig sei, dass der Reparaturauftrag auf das Schadengutachten Bezug nehme. Das Haftpflichtgutachten sei die Mutter der Schadenregulierung und diene der Verteidigung im Prozess. Der Zunahme von Regressforderungen durch Versicherer könne die Werkstatt durch Rechnungs- und Klagekonsequenz begegnen. Dafür sei es aber notwendig den Rechtsanwalt und den Sachverständigen einzuschalten.
Stand: 08.12.2025
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