Rechtstipp Unfallflucht beginnt schon bei Kleinigkeiten

Quelle: dpa 2 min Lesedauer

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Ein Einkaufswagen verursacht einen Schaden. Dass sich der Verursacher darum kümmern muss, liegt auf der Hand. Dass das Verlassen des Unfallorts aber sogar als Unfallflucht im Straßenverkehr gewertet wird, mag dagegen überraschen.

Die Beschädigung eines Autos durch einen Einkaufswagen ist als Unfall im Sinne des Straßenverkehrs zu werten. Wer sich nicht darum kümmert, begeht Unfallflucht.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Die Beschädigung eines Autos durch einen Einkaufswagen ist als Unfall im Sinne des Straßenverkehrs zu werten. Wer sich nicht darum kümmert, begeht Unfallflucht.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Klingt komisch, ist nun aber gerichtlich belegt: Auch wer nur einen Einkaufswagen schiebt und damit einen Schaden verursacht, sollte unbedingt dafür einstehen und die Folgen beheben. Denn wer den Schaden ignoriert und sich vom Ort des Geschehens entfernt, kann sich der Unfallflucht schuldig machen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (Az.: 1 ORs 38/24).

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass nach einem Unfall der Verursacher nicht leichtfertig vorgehen sollte – und nicht auf Nachsicht hoffen darf. Über den Vorgang hatte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Das Urteil erging bereits am 6. Mai 2024.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mann, der sein Auto auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt hatte. Nach dem Einkauf wollte er seinen Einkaufswagen wieder zum Abstellplatz zurückbringen. Dabei ließ er ihn aber kurz aus den Augen, weil er seinen Hund anleinen wollte. Auf dem abschüssigen Parkplatz rollte der Einkaufswagen weg und stieß gegen ein anderes Auto. Dabei entstand am Pkw ein sichtbarer Schaden. Den Vorfall hatte der Mann den Angaben zufolge bemerkt, kümmerte sich aber nicht weiter darum und hinterließ auch keine Personalien.

Gerichte sehen im Geschehen einen Verkehrsunfall

Später wurde er dennoch ausfindig gemacht und das zuständige Amtsgericht erließ gegen ihn ein Urteil wegen Unfallflucht samt Geldstrafe, wogegen der Betroffene vorging. Doch das Landgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an; schließlich bestätigte noch das OLG Naumburg das Urteil im Grundsatz.

Den Gerichten zufolge handelte es sich bei dem Vorgang um einen üblichen Verkehrsunfall mit Unfallflucht, auch wenn kein Auto, sondern ein Fußgänger mit Einkaufswagen in Bewegung und für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Der straßenverkehrsspezifische Zusammenhang zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne des Gesetzes sei gegeben.

Das Amtsgericht hatte den Mann ursprünglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Allerdings verwies das OLG den Fall wieder ans Amtsgericht zurück, weil ein Verfahrensfehler bei der Feststellung der Schadenshöhe vorlag. Das heißt, dass der Mann zunächst straffrei blieb.

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