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Das steht in der Richtlinie
Abbiegeassistenzsysteme für die Nachrüstung müssen laut Bundesverkehrsministerium (siehe Verkehrsblatt-Veröffentlichung vom 15. Oktober 2018) folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Abdeckungsbereich umfasst mindestens ein Rechteck von 1,6 Metern Breite und 6,0 Metern Länge, das auf Höhe der Fahrzeugfront beginnt und 0,9 Meter von der rechten Fahrzeugseite entfernt ist. Das System muss bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 0 bis 30 km/h funktionieren. ein optisches Warnsignal ist Pflicht, ein weiteres akustisches Signal ist erlaubt. Das Warnsignal muss bei einem Kurvenradius bis zu zehn Metern auch ohne aktivierten Blinker ausgelöst werden. Ist der Blinker eingeschaltet, muss es auch bei Geradeausfahrt aktiv sein. Das System darf nicht abschaltbar sein, sondern ist bei eingeschalteter Zündung immer aktiv. Das System darf grundsätzlich nur auf Radfahrer ansprechen. Eine Warnung vor festen Objekten, mit denen eine Kollision droht, oder vor Fußgängern ist jedoch erlaubt. Die Warneinrichtung beziehungsweise der Bildschirm des Abbiegeassistenten müssen mindestens 30 Grad rechts von der Blickachse des Fahrers angebracht werden. Der Fahrer muss informiert werden, wenn das System eine Fehlfunktion hat.
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