Rechnungskürzungen

Die Beilackierung in der Kasko

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Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass das Sachverständigenverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn es sich bei dem Streit um eine technische Frage handelt, welche von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Urteil den LG Düsseldorf vom 28.06.2000 – 23 S 561/98; Urteil des LG Münster vom 08.02.1990 – 8 S 255/89). Streiten also die Parteien nicht über eine technische Frage, sondern über eine Rechtsfrage, kann der Kunde seine Versicherung direkt vor Gericht verklagen.

Der Lackierer entscheidet

Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die technische Mitteilung 13/2014 des „Allianz Zentrums für Technik“. Das AZT hatte seinerzeit in der vielfach kritisierten technischen Mitteilung wörtlich dargelegt: „Der Lackierfachmann vor Ort ist der Einzige, der die Entscheidung, ob eine Beilackierung angrenzender Teile notwendig ist oder nicht, im konkreten Fall bei tatsächlicher Ausführung der Lackierarbeit im Rahmen der Farbtonfindung treffen kann.“ Wenn also das AZT die Meinung vertritt, ein Sachverständiger könne die Frage der Notwendigkeit einer Beilackierung nicht beurteilen, dann ist diese Frage auch dem Sachverständigenverfahren nicht zugänglich – mit der Folge, dass der Werkstattkunde bei einer Ablehnung seiner Kaskoversicherung die Kosten der Beilackierung vor Gericht einklagen kann. Eine vollständige und fachgerechte Reparatur ist nur eine Reparatur, die unsichtbar für den Betrachter ist. Der Kunde erwartet daher zu Recht, dass er ein repariertes Fahrzeug erhält, bei dem ein Farbunterschied nicht erkennbar ist. Die dafür entstehenden Kosten muss der Versicherer ersetzen. Es handelt sich auch nicht um ein Problem der Wertminderung. Unter A.2.13.1 AKB ist zwar geregelt, dass Folgeschäden, wie zum Beispiel Wertminderung, nicht ersetzt werden. Wenn aber in den Bedingungen von dem Folgeschaden „Wertminderung“ die Rede ist, so kann die Auslegung der Bestimmungen nur ergeben, dass damit die merkantile Wertminderung gemeint ist. Unter merkantiler Wertminderung versteht man den Schaden, der einem Fahrzeugbesitzer dadurch entsteht, dass dieses nicht mehr als unfallfrei weiter verkauft werden kann. Auch bei einer fachgerechten Reparatur wird der potenzielle Gebrauchtwagenkäufer von dem Fahrzeugbesitzer wissen wollen, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte oder nicht. Offenbart dann der Käufer – wozu er verpflichtet ist – die fehlende Unfallfreiheit, dann wird der potenzielle Käufer versuchen, den Kaufpreis herunterzuhandeln. Mit diesem Wertverlust ist die Wertminderung gemeint, die die Bedingungen in A.2.13.1 AKB erwähnen. Es handelt sich hier also mitnichten um einen Minderwert, der dadurch entsteht, dass das Fahrzeug zwei unterschiedliche Farbtöne aufweist. In diesem Fall würde man schlicht von einer nicht sachgerecht durchgeführten Reparatur ausgehen. Sollte also ein Versicherer mit dieser Begründung die Zahlung der Kosten der Beilackierung verweigern, so sollte der Betrieb den Versicherungsnehmer bitten, die Ansprüche gegen seine Versicherung gerichtlich geltend zu machen. Der Autor führt gegenwärtig in ähnlich gelagerten Fällen zahlreiche Musterprozesse.

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