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Fazit
Die Rechtsaufassung der Kaskoversicherung, wonach die Kosten der Beilackierung nicht versichert seien, ist unzutreffend. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Empfängerhorizont des verständigen Versicherungsnehmers aus- zulegen. Dies ist gefestigte Rechtsprechung. In AKB 2.7.1. ist normiert, dass bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur die hierfür erforderlichen Kosten gezahlt werden. Der Versicherungsnehmer muss also davon ausgehen, dass im Rahmen der Kaskoversicherung die erforderlichen Reparaturkosten vollständig übernommen werden.
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