Rechtsprechung Finder eines Autos wird nicht Eigentümer

Von Andreas Grimm 3 min Lesedauer

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Eigentumserwerb durch Ansichnehmen funktioniert vielleicht bei verlorenen Geldscheinen oder Kleidungsstücken. Nicht aber beim Auto. Schon gar nicht, wenn man nur anzeigt, dass ein scheinbar herrenloses Auto lange am Straßenrand steht.

Wer ein scheinbar herrenloses Auto findet, darf es behalten? So einfach ist es nicht.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Wer ein scheinbar herrenloses Auto findet, darf es behalten? So einfach ist es nicht.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Wer träumt nicht davon, statt viel Geld für einen Gebrauchtwagen auszugeben, ein Auto einfach zu finden? Träumen darf man – aber rechtlich ist es nicht einfach, auf diese Weise an ein Fahrzeug zu kommen. Das musste ein Mann erfahren, dem in einem Gewerbegebiet ein verlassen wirkender, aber ordentlich abgestellter und verschlossener Audi Q8 aufgefallen war. Obwohl der ursprüngliche Eigentümer zwar namentlich bekannt, aber nicht zu kontaktieren war, durfte sich der Finder nicht selbst zum Eigentümer deklarieren.

Der Finder hatte das Fahrzeug ursprünglich der Polizei gemeldet, dabei aber schon auf sein Fundrecht hingewiesen. Zuständig war letztlich nicht die Polizei, sondern das kommunale Ordnungsamt, das sich des Fahrzeugs und der letztlich erfolglosen Haltersuche annahm. Daraufhin erhob der ursprüngliche Hinweisgeber wieder Anspruch auf das Fahrzeug als Finder.

Dem wollte die Kommune nicht folgen, die das Auto auf ihren Bauhof abgeschleppt hatte. Die Folge war ein Rechtsstreit zwischen Finder und Kommunalamt. Vor dem Landgericht Verden erhielt der klagende Finder zunächst recht, doch das Amt ging in Berufung und gewann schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urteil vom 26.02.2025 – 14 U 53/24).

Fragliche Inbesitznahme

Der ursprüngliche Hinweisgeber war der Ansicht, dass er nach den Vorschriften des Fundrechts Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden sei und ihm daher ein Herausgabeanspruch zustehe. Die Kommune hielt dem entgegen, dass der Mann kein Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnte. Insbesondere habe er keinen Zugriff auf den Fahrzeugschlüssel gehabt, was unstreitig war, weshalb er das Fahrzeug nicht im Sinne des Fundrechts habe in Besitz nehmen können.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG letztlich an und wies die Auffassung des Mannes zurück, er sei der „Finder“ im rechtlichen Sinne: Ein bloßes Melden des Funds bei den Behörden reiche nicht aus, um das Eigentum über seine Sache zu erhalten. Darüber hinaus war das Fahrzeug nach Ansicht des Gerichts nicht herrenlos. Sowohl der Umstand, dass der Pkw ordnungsgemäß und verschlossen abgestellt wurde, als auch dessen Werthaltigkeit sprächen dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum auch künftig behalten wollte.

Finden versus Eigentum

Laut dem OLG hatte der Mann keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw aus § 985 BGB. Denn der Beklagte hat kein Eigentum nach § 973 I BGB an dem Fahrzeug erlangt.

In Paragraf 973 heißt es, dass der Finder mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde „das Eigentum an der Sache erwirbt, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache“. Als Eigentümer hätte der Mann dann laut Paragraf 985 die Herausgabe der Sache verlangen können.

Aus Sicht des OLG handelte es sich beim dem abgestellten Audi Q8 jedoch nicht um eine verlorene Sache, die Voraussetzung gewesen wäre, damit ein Finder das Eigentum hätte erwerben können. Denn eine Sache ist erst dann verloren, wenn sie besitz-, aber nicht herrenlos ist. Doch aus Sicht des OLG könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der bisherige Eigner seinen Besitz wirklich aufgegeben hätte – auch wenn er sich bei den Behörden nicht gemeldet hatte.

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