Anbieter zum Thema
Die Empfehlung des Arbeitskreises
Insgesamt würden aus Sicht des Versicherers die positiven Aspekte der fiktiven Abrechnung überwiegen. Dennoch müsse man sich die Frage stellen, ob nicht einzelnen Bereiche zu überdenken seien, wie Beilackierung, UPE-Aufschläge, Entsorgungskosten, Reinigungskosten und Verbringungskosten. Diese Positionen, die Wenker als „mittelbare Begleitschäden“ bezeichnete, sollten im Rahmen der fiktiven Schadenabwicklung nicht bedient werden. Deutlich machte er das am Beispiel Verbringungskosten: „Die Höhe dieser Kosten kann nur dann zutreffend beziffert werden, wenn die Reparatur konkret durchgeführt wurde.“
Für Jens Dötsch, Verkehrsrechtsanwalt aus Andernach, war im Zusammenhang mit der fiktiven Abrechnung in erster Linie der Verweis auf eine preiswertere Werkstatt problematisch. In diesem Zusammenhang sollte die Ausgestaltung der fiktiven Abrechnung weiter ausdifferenziert werden, damit der Geschädigte nicht auf Teilen des ihm entstandenen Schadens – Gerichts-, Rechtsverfolgungs- sowie Sachverständigenkosten – sitzen bleibt.
Obwohl die Goslarer Verkehrsexperten der Abschaffung der fiktiven Abrechnung eine klare Absage erteilten, sahen sie doch in einzelnen Punkten Handlungsbedarf. Der Arbeitskreis empfiehlt:
- Der Geschädigte soll seien durch Verkehrsunfall verursachten Sachschaden auch künftig fiktiv abrechnen dürfen.
- Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fiktiven Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht soll auf die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden nicht übertragen werden.
- Die Rechtsprechung sollte auch weiterhin Fehlentwicklungen und Missbrauchsanreizen im Zusammenhang mit der fiktiven Sachschadensabrechnung bei Verkehrsunfällen entgegenwirken. Einer Änderung der gesetzlichen Grundlage bedarf es insoweit nicht.
- Die Rechtsprechung zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung (Werkstattverweis) stellt sich in der Praxis als kompliziert, wenig transparent und für alle Beteiligten sehr aufwändig dar. Der Bundesgerichtshof wird daher gebeten zu überprüfen, ob der Schadensminderungsverpflichtung des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung nicht anders nachgekommen werden kann.
(ID:46341968)