Haftpflichtschaden

Wenn die Versicherung den Gutachter schickt

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

Genauso sieht es ganz aktuell das LG Bamberg

Das LG Bamberg sagt im Urteil vom 13.4.2017 – 3 S 88/16:

„Der Kläger durfte hier auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs die Beauftragung des Sachverständigen als Zweitgutachter für erforderlich halten. Denn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls konnte und durfte der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen berechtigte Zweifel sowohl an Sachkunde und Neutralität des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen als auch an der Richtigkeit seiner Feststellungen haben:

So war der Kläger am 12.4.2016 bei der Besichtigung seines beschädigten Pkw durch den Sachverständigen (von dem er wusste, dass er von der Beklagten beauftragt worden war) anwesend und bekam unmittelbar mit, dass dieser von einer zumindest naheliegenden Untersuchung des Pkw auf der Hebebühne und einer Vermessung der Achsen absah, obgleich eine Beschädigung der Hinterachse im Raum stand. Nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 13.4.2016 musste der Kläger feststellen, dass ein falscher Fahrzeugtyp zugrunde gelegt worden war … Nachdem er bei seiner Werkstatt in L. vorstellig geworden war, teilte man ihm dort ferner mit, dass der Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich zu niedrig veranschlagt habe (wie es im weiteren Verlauf ja auch vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.4.2016 bestätigt wurde). Schließlich stellte es sich aus der Sicht des (anwaltlich beratenen) Klägers so dar, dass der Sachverständige den Restwert des verunfallten Pkw nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH ermittelt hatte. All dies Umstände begründeten aus der Sicht des Klägers konkrete Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit des von der Beklagten beauftragten Gutachtens, weshalb er die Einholung eines Zweitgutachtens für erforderlich erachten durfte.“

(ID:44753124)