Cannabis-Konsum und Arbeitsrecht

Auf diese sechs Fallstricke müssen Arbeitgeber achten

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„Kiffen“ während der Raucherpause: Abmahnung oder Kündigung?

Ein Konsum (auch im privaten Bereich) kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, soweit die aus dem Konsum folgenden Ausfallerscheinungen während der Arbeitszeit eintreten oder noch andauern. Wenn der Arbeitnehmer wegen des Konsums unentschuldigt fehlt und/oder nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen beziehungsweise dies nicht ohne Gefährdung anderer Personen oder Rechtsgüter tun kann, kann der Lohn einbehalten werden. Es kann zudem eine Abmahnung ausgesprochen werden; in Gefährdungsfällen sogar eine (außerordentliche) Kündigung. Eine sofortige fristlose Kündigung kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Schwere des Vertragsverstoßes ausnahmsweise nicht mehr zumutbar ist.

Besonders ist zu beachten, dass bei einem drogenabhängigen Mitarbeiter „lediglich“ eine Kündigung nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung in Betracht kommt. Hierbei ist an die ordnungsgemäße Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu denken. Eine Abmahnung hilft nicht, weil der drogenkranke Mitarbeiter gerade krankheitsbedingt seinen Konsum nicht steuern kann. Es sollte ein explizites, deutliches und umfassend geregeltes Verbot von Cannabis (z. B. auch für Konsum auf Firmenveranstaltungen) ausgesprochen werden, damit ein Verstoß in der Praxis leichter nachgewiesen werden kann.

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