Onlineforum Werkstattrecht

Der rechtssichere Werkvertrag

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Das Geld vom Kunden holen

Dann müsse sich die Werkstatt mit ihrer Forderung direkt an den Kunden wenden. Dafür müsse aber der Auftrag wasserdicht sein, erläuterte Nickel. „Erteilt der Kunde einen Reparaturauftrag, dann schließt er einen Werkvertrag nach § 631 BGB mit dem Betrieb ab – der Kunde ist der Vertragspartner“, führte Nickel aus. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein Versicherer die Reparaturfreigabe erteile. Darüber hinaus würde die Versicherung auch nicht durch eine Forderungsabtretung des Kunden zum Vertragspartner der Werkstatt. Einzig bei werkstattgebundenen Kaskoverträgen könne etwas Anderes gelten, ergänzte Nickel.

„Leistet der Versicherer zu Recht keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung ist der Betrieb gezwungen, den Kunden in Anspruch zu nehmen. Er macht dann seinen Werklohn aus dem mit dem Kunden abgeschlossenem Vertrag geltend. Ist dieser Vertrag zu unbestimmt, kann der Betrieb Probleme bekommen, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche“, erklärte der Fachanwalt. Der Betrieb müsse beweisen, dass der Kunde die Arbeiten zu den abgerechneten Konditionen in Auftrag gegeben habe. Dafür sollte

  • der Vertrag in Schriftform geschlossen sein
  • der Auftraggeber den Vertrag unterschrieben haben
  • der Vertragsinhalt so genau wie möglich die Reparaturen und Konditionen benennen – Unfallschaden instand setzen sei entschieden zu wenig.

Nickel empfahl darüber hinaus, den Kostenvoranschlag beziehungsweise ein vorhandenes Gutachten in den Werkvertrag einzubeziehen. Schließlich wies der Rechtsanwalt noch auf die Widerrufsbelehrung hin, die auch bei Hol- und Bring- Aufträgen zum Tragen komme. Sinngemäß muss jedem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt werden, wenn der Vertrag außerhalb der Werkstatt bzw. des Autohauses abgeschlossen wird – in diesem Fall greift das Fernabsatzgesetz. Das bedeutet, dass eine Werkstatt bei einem abgeholten Fahrzeug eigentlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen darf. Dies lasse sich aber mit einer entsprechenden Erklärung, dass die Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden sollen, und die Belehrung über die Folgen dieser Erklärung, umgehen, resümierte Nickel.

Weitere Themen des ersten Onlineforums Werkstattrecht waren das rechtssichere Gutachten bzw. Kostenvoranschlag. Zudem referierte Henning Hamann, Geschäftsführer der Rechtsanwalt Kanzlei Voigt GmbH zum nicht ganz unproblematischen Arbeiten mit der Forderungsabtretung. Eine umfangreichere Berichterstattung finden Sie in der Ausgabe 6 /2020 der »Fahrzeug+Karosserie«.

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