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Rechtsbeziehung Kunde/Reparaturbetrieb
Meist bezieht sich der Auftrag des Kunden an seine Werkstatt nur auf die „fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens“. Damit überlässt in den meisten Fällen der Kunde der beauftragten Werkstatt die Entscheidung, ob Bauteile instandgesetzt werden oder ob diese durch Neuteile ersetzt werden. Ist eine Reparatur fachgerecht durchgeführt worden, kann der Kunde sich also nicht auf den Standpunkt stellen, eine im neuen Kotflügel ausgebesserte Delle führe dazu, dass ein Auftrag nicht korrekt umgesetzt wurde. Insoweit ist zunächst nur wichtig, dass der K + L-Betrieb eine fachgerechte, handwerklich korrekte und objektiv unsichtbare Reparaturleistung abliefert. Gegen eine sachgerechte Instandsetzung eines beschädigten Blech-Neuteils nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers ist in aller Regel aus technischer Sicht nichts einzuwenden. Es muss jedoch abgewogen werden, ob eine Instandsetzung inklusive Arbeitszeit und benötigtem Material im Verhältnis zur Neuteilbeschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Sollte jedoch mit dem Kunden konkret vereinbart worden sein, dass Ersatzteile Verwendung finden, also dass keine Bauteile instandgesetzt werden, sondern Neuteile Verwendung finden, dann stellt sich die Frage, ob das beschädigte, vom Betrieb instandgesetzte Ersatzteil noch als Neuteil zu qualifizieren ist oder nicht. In der Rechtsprechung gibt es dazu keine Fälle. Ganz offensichtlich gibt es wenige Streitigkeiten über die Frage, ob tatsächlich ein neues Ersatzteil Verwendung gefunden hat oder nicht.
Definition „fabrikneu“
Klar ist allerdings die Rechtsprechung zu der Frage, ob Neufahrzeuge noch fabrikneu sind, wenn diese im Werk oder auf dem Transport zum Händler eine geringfügige Beschädigung erlitten haben und dann repariert werden. Folgende Definition findet seine Anwendung: „Fabrikneu ist ein Fahrzeug, wenn es – abgesehen von der Überführungsfahrt – nicht benutzt worden ist, wenn das Modell weiterhin unverändert hergestellt wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel hat und wenn die Stand- bzw. Lagerzeit zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Eigenschaft als Fabrikneu-Fahrzeug wird auch nicht dadurch infrage gestellt, wenn etwaige Herstellungsmängel vor Auslieferung im Werk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die aufgetretenen Mängel oder Schäden ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung behoben worden sind. Dabei wären kleinere Mängel einer Nach-/Zweitlackierung nachbesserungsfähig und würden noch nicht die Eigenschaft als Fabrikneu-Fahrzeug aufheben.
Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann allerdings nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind. In diesem Fall würde auch eine fachgerechte Reparatur im Werk die Eigenschaft als „Unfallfahrzeug“ und die dadurch eingetretene Wertminderung nicht aufheben.“ So die Zusammenfassung der Rechtsauffassung des BGH, zitiert in dem Urteil des LG Bonn vom 26.09.2006 (3 O 372/05).
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