Schadenrecht Wann erfolgt ein Abzug „neu für alt“?

Von Matthias Nickel 2 min Lesedauer

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Tritt durch die Reparatur eines Fahrzeugs eine Wertverbesserung ein, so muss dies durch einen Abzug an den Reparaturkosten bei der Schadenberechnung berücksichtigt werden. Relevant sind die Erneuerung von Verschleißteilen und die Reparatur von Vorschäden.

Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die Vogel Communication Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Nickel)
Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die Vogel Communication Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
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§ 249 BGB bestimmt, dass der Geschädigte nach einem Unfall so gestellt werden muss, als sei dieser nicht eingetreten. Daraus folgt, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine fachgerechte Reparatur hat. Auch wenn durch eine Reparatur der Schaden vollständig und fachgerecht beseitigt wird, so tritt dadurch in aller Regel keine Wertverbesserung an dem beschädigten Fahrzeug ein. Ganz im Gegenteil: Oft wird der Geschädigte eine merkantile Wertminderung beanspruchen.

Geschädigte erlangen Vorteil

Nun gibt es aber Fälle, in denen das reparierte Fahrzeug besser dasteht als vor dem Unfall. Dann erlangt der Geschädigte durch den Schadenfall einen Vorteil. Genau dies will das Gesetz aber verhindern, sodass der Geschädigte sich in diesen Fällen einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen muss.