Schadenrecht
Wenn der Abschleppunternehmer weiteren Schaden anrichtet
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Werden beim Transport eines verunfallten Fahrzeugs zusätzliche Beschädigungen verursacht, haftet nicht – wie man denken könnte – der Transportunternehmer. Vielmehr ist der Unfallverursacher eintrittspflichtig, schließlich wäre ohne den Unfall ja auch das Bergen und Transportieren des Fahrzeugs nicht nötig gewesen.
Aus dem Fragekreis der Zurechnung einer weiteren Schadenverursachung am bereits unfallbeschädigten Fahrzeug stammt folgender Fall: Der Betroffene hatte einen unverschuldeten Unfall. Der Abschleppunternehmer hat beim Verladen des Fahrzeugs einen weiteren Schaden verursacht. Der Geschädigte meint, dies sei wegen nicht sachgerechten Hantierens passiert. Der Abschleppunternehmer hingegen meint, der weitere Schaden sei zwangsläufig entstanden. Anders sei die Verladung nicht möglich gewesen, ihn treffe kein Verschulden.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers verlangt, dass exakt abgegrenzt wird, welcher Schaden „seiner“ sei. Scheinbar ist nun ein Knoten in dem Vorgang, denn es wird kaum möglich sein, den schon vorhandenen Schaden vom zusätzlich entstandenen Schaden centgenau abzugrenzen.
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