Kfz-GVO Bundesfachgruppe Freie Werkstätten stellt Forderungen
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Mit Blick auf die auslaufende Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) und deren geplante Verlängerung hat die Bundesfachgruppe Freie Werkstätten im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) Forderungen formuliert. Die EU wird sich ab Juni mit den neuen Leitlinien befassen.

Mit Hinblick auf die anstehende Verlängerung der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) hat die Bundesfachgruppe Freie Werkstätten im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) Forderungen formuliert. So soll es den Werkstätten ermöglicht werden, digitalisierte Aftersales-Dienste anzubieten, die aus zivilrechtlichen Gründen nicht dem Verkäufer vorbehalten sind. Laut ZDK-Vizepräsident Wilhelm Hülsdonk hat das auch für markengebundene Werkstätten und für den Automobilhandel existenzielle Bedeutung, da der Zugang zu vernetzten Fahrzeugen zunehmend erschwert wird und digitale Geschäftsmodelle bereits heute nur für Fahrzeughersteller möglich sind.
„Ohne eine sektorfreundliche Regulierung drohen nicht nur aus Sicht des Kraftfahrzeuggewerbes irreparable Wettbewerbsnachteile für die Branche und die Kunden“, betonte Hülsdonk auf der Sitzung der Bundesfachgruppe Freie Werkstätten in Bonn.
Services so gestalten, dass alle Werkstätten sie anbieten können
Zurzeit nehmen die Automobilhersteller etwa bei „Over-the-Air-Updates“ oder „On Demand Car Functions“ eine Monopolstellung ein, so Hülsdonk. Dies betreffe viele Services im Werkstattgeschäft, wie zum Beispiel Navigationsfunktionen, digitaler Radioempfang, Smartphone Interfaces, Schiebedachfunktion/Standheizungsfunktion, Anpassung der Motorleistung/Reichweite, Licht-Funktionspakete, Einparkassistenten oder Spurhalte- bzw. Spurwechselassistenten.
Diese Services sollten so gestaltet werden, dass zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs alle Werkstätten diese Dienste mit verhältnismäßigem Aufwand Verbrauchern anbieten können. Hierzu zählen insbesondere sogenannte Abo-Modelle, bei denen Kunden für zusätzliche Fahrzeugfunktionen Abonnements mit dem Automobilhersteller abschließen müssen.
Gegen höheren Aufwand bei der Identifizierung von Ersatzteilen
Ein weiteres wichtiges Thema betreffe die „Bereitstellung der für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen erforderlichen Ersatzteile“. Um Wettbewerbseinschränkungen zu vermeiden, muss die Herstellung und Bereitstellung von cybersicherheitsrelevanten Identteilen sowie von generischen Ersatzteilen durch Drittanbieter (insbesondere unabhängige Teilehersteller) ermöglicht werden. „Die Herstellung solcher Teile darf kein Monopol der OEM werden“, betont Hülsdonk.
Insofern müssten alle erforderlichen Daten für die Herstellung den Drittanbietern unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Auf absehbare Zeit werden cybersicherheitsrelevante Ersatzteile eine wesentliche Rolle spielen und einen bedeutenden Teil der Instandsetzungskosten darstellen. Daher sei dieser Aspekt essenziell, um Wettbewerbsbeschränkungen zu vermeiden.
Des Weiteren soll in den Leitlinien klargestellt werden, dass in Verbindung mit der Forderung nach fairem Zugriff auf Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) der administrative Aufwand für die Identifizierung von Ersatz- und Verschleißteilen sowohl für freie Werkstätten als auch für markengebundene Werkstätten beim Service von Fremdmarken begrenzt wird. Denn erhöhte administrative Aufwände sind wettbewerbsbeschränkend, so die Forderung.
Nach Ansicht der Bundesfachgruppe wirken sich auch fahrzeugherstellerseitige Anreizsysteme zur Bestellung von OEM-Teilen wettbewerbseinschränkend aus. Daher werde von der EU-Kommission hierzu eine entsprechende Klarstellung gefordert.
Weitere Themen für die Konsultation betreffen den „Zugang zu vernetzten Fahrzeugen sowie Datenumfang, -qualität und Funktionalität neuer Kommunikationstechnologien“, „Wettbewerbsverhindernde Marktverschließungen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen im Rahmen von Gewährleistungen sowie Werkstattsteuerung bei autonomen Fahrzeugen“, „Diskriminierungsfreie Aufnahme in das Vertragswerkstattnetz der OEM ermöglichen“ sowie „Verhinderung von zentralen Preisvorgaben für Originalteile“.
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