Schadenrecht
Online-Gutachten ohne Besichtigung unzulässig
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Ein Anbieter für Online-Schadengutachten hat vor Gericht eine Schlappe erlitten. Er darf nicht mehr für das Produkt werben, da eine Bewertung ohne Besichtigung durch den Gutachter unzulässig sei.
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Rechtsstreit hat das LG Bremen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil einem Anbieter von Online-Schadengutachten untersagt, damit zu werben, der Verbraucher selbst müsse nur Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug schicken, dann bekomme er binnen weniger Minuten ein Schadengutachten für die Schadenregulierung. Das sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Die Kernaussage des Urteils lautet: Konzepte, bei denen der Schadengutachter Lichtbilder zugesandt bekommt und darauf basierend ein Gutachten erstellt, berücksichtigen zentrale Verpflichtungen des Gutachters nicht. Wörtlich sagt das Gericht, die Besichtigung des beschädigten Objektes sei „die ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen mit fachlich geschultem Blick“. »Fahrzeug+Karosserie« hat wenig Zweifel, dass das Urteil auch einer Berufung standhalten wird (LG Bremen, Urteil vom 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24).
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