Schadenersatz Die Mithaftung des Sachverständigen
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Kommt es aufgrund der falschen Expertise eines bei der Versicherung angestellten Sachverständigen zu einem Schaden, so haftet für diesen der Sachverständige zusammen mit dem Reparaturbetrieb.

Der BGH hat mit Urteil vom 7.7.2020 (Az.: VI ZR 308/19) festgestellt, dass der bei der Versicherung angestellte Sachverständige, der auf die konkrete Reparaturdurchführung Einfluss genommen und dadurch einen Schaden verursacht hat, für den entstandenen Schaden zusammen mit der ausführenden Werkstatt haftet. Diese Entscheidung ist insbesondere für die Reparaturwerkstätten lehrreich. Denn wieder einmal wird deutlich, dass sich die Werkstatt nicht dazu hinreißen lassen darf, eine Reparatur auszuführen, die nicht dem Stand der Technik entspricht.
Was war passiert? An dem Fahrzeug der Kundin war ein Schaden entstanden, für den die Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig war. Die Kundin erteilte der Werkstatt den Reparaturauftrag. Die Versicherung bat ihren Sachverständigen, den Schadenumfang zu ermitteln. Während der Begutachtung wies die Reparaturwerkstatt darauf hin, dass im Rahmen der Reparatur nicht nur der Zahnriemen getauscht werden müsse, sondern auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben. Der Sachverständige meinte, der Wechsel der Zusatzriemen sei unnötig und würde lediglich die Kosten in die Höhe treiben.
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