Kommt es aufgrund der falschen Expertise eines bei der Versicherung angestellten Sachverständigen zu einem Schaden, so haftet für diesen der Sachverständige zusammen mit dem Reparaturbetrieb.
Der Schädiger hat auch Kosten zu tragen, die aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Reparaturbetriebs angefallen sind, urteilte das AG Stuttgart-Bad Cannstatt im Juli 2020.
Obwohl die Reparaturkosten die kalkulierten Kosten um nahezu 20 Prozent überstiegen sei der Geschädigte nicht nicht verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen, urteilte das LG Lüneburg.
Das Amtsgericht Chemnitz spricht in einem erneuten Streit um Sachverständigen- und Mietwagenkosten eine nach „Fracke“ geschätzte Mietwagenentschädigung zu. Dieses Vorgehen steht aber in der Kritik.
Das Amtsgericht München befasst sich mit einigen Positionen der Schadensersatzrechnung und ist der Ansicht, dass das Werkstattrisiko auch hier beim Schädiger liegt.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entscheidet sich für den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten.
Das Landgericht Gera kommt in seinem Urteil vom Februar dieses Jahres zu dem Schluss, dass Aufschläge auf den Normaltarif erfolgen dürfen, wenn bei der Anmietung eines Ersatzwagens keine Kreditkarte vorgelegt werden kann.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) urteilt im Mai vergangenen Jahres, dass bei verschwiegenen Vorschäden keine Erstattung von Gutachterkosten erfolgen muss.