Haftpflichtschaden Fiktive Abrechnung

Von Matthias Nickel, Fachanwalt Verkehrsrecht, www.rae-mayen.de

Seit der BGH durch ein Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) den Versicherern ermöglicht hat, die Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zu verweisen, wird über die Höhe der Reparaturkosten heftig gestritten.

Teuer kalkulieren – billig reparieren: Diese Praxis bei der fiktiven Abrechnung ist vom Gesetzgeber nicht gewünscht.
Teuer kalkulieren – billig reparieren: Diese Praxis bei der fiktiven Abrechnung ist vom Gesetzgeber nicht gewünscht.
(Bild: @Irina - stock.adobe.com)

Auch bei der fiktiven Abrechnung ist die Grundlage für die Schadenberechnung das vom Geschädigten eingeholte Haftpflichtgutachten. Die Aussage aus dem Porsche-Urteil aus dem Jahre 2003 (VI ZR 398/02), wonach der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Reparaturwerkstatt verlangen kann, gilt weiterhin. Allerdings hat der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Geschädigten auf die Stundenverrechnungssätze einer gleichwertigen, aber marken­ungebundenen Reparaturwerkstatt zu verweisen.

Laut BGH ist bei Fahrzeugen mit einem Alter von bis zu drei Jahren der Verweis auf eine freie Werkstatt nicht zulässig. Bei diesen Fahrzeugen kann daher der Geschädigte nach wie vor die Schadenregulierung auf Basis der Stundenverrechnungssätze des Autohauses verlangen.