Schadenrecht Schädiger muss für Reparaturablaufplan zahlen

Von Matthias Nickel 2 min Lesedauer

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Oft fordern Versicherer bei einem Haftpflichtschaden einen Reparaturablaufplan an, wenn die Reparatur länger gedauert hat als vom Sachverständigen prognostiziert. Für die Betriebe bedeutet dies einen Mehraufwand. Muss dieser vergütet werden?

Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die Vogel Communication Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Nickel)
Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die Vogel Communication Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Nickel)

Während der Reparatur ist das Fahrzeug dem Geschädigten für seine eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung entzogen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass dieser Ausfallschaden zu kompensieren ist, sei es durch Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung der Mietwagenkosten. Vor allem wegen längerer Lieferzeiten von Ersatzteilen kann sich eine Reparatur verzögern. Wird dann über die Anspruchsdauer gestritten, fordern Versicherer stets die Vorlage eines Reparaturablaufplans.

Rechtlich gesehen ist der Geschädigte nur dazu verpflichtet, den Ausfall des Fahrzeugs, also die Reparaturdauer, zu beweisen. Meist wird dabei bereits auf der Rechnung Beginn (Annahmetag) und Fertigstellung der Reparatur benannt. Eines weiteren Nachweises bedarf es streng genommen nicht, weil der Geschädigte keinen Einfluss auf die Reparaturdauer hat. Trotzdem fordern Versicherer den Reparaturablaufplan an. Geschädigte sollten diesen dann vorlegen, um eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.