Unfallschadenabwicklung Neue Chancen bei Kaskoschäden

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, Mayen

Wegen einer Gesetzesänderung ist die Abtretung der Ansprüche gegen den Versicherer im Kaskofall nicht mehr davon abhängig, ob er sie genehmigt. Damit wird es einfacher, die Ansprüche des Geschädigten und der Werkstatt vor Gericht durchzusetzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, kommentiert regelmäßig relevante Urteile und Entwicklungen im Schadenrecht für »Fahrzeug+Karosserie«.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Nickel, kommentiert regelmäßig relevante Urteile und Entwicklungen im Schadenrecht für »Fahrzeug+Karosserie«.
(Bild: Susanne Duda)

Bisher gingen Karosseriefachbetriebe bei Rechnungskürzungen im Kaskofall nur selten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vor. Dies lag zum einen am Sachverständigenverfahren, das früher obligatorisch war, zum anderen an den bisherigen AKB (Allgemeine Bedingungen der Kraftfahrtversicherung), welche die Abtretung von der Genehmigung des Versicherers abhängig machten. Dies hat sich jetzt aufgrund einer Gesetzesänderung geändert.

Beim Kaskoschaden macht der Kunde Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Kaskoversicherer geltend. Es handelt sich also um einen vertraglichen Anspruch, so dass die AKB gelten. Lange Zeit gab es in den AKB Regelungen, die es dem Versicherungsnehmer und dem von ihm beauftragten Karosseriefachbetrieb erschwerten, die Ansprüche gegen den Versicherer einfach vor Gericht durchzusetzen. Zu nennen sind das umständliche und teure Sachverständigenverfahren sowie die Regelung, dass der Versicherer einer Abtretung der Ansprüche an den Betrieb zustimmen muss.