2. Mayener Verkehrsrechtstag Wenn die Werkstatt auf der Reparaturrechnung sitzen bleibt

Von Konrad Wenz 4 min Lesedauer

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Die Schadenregulierung scheitert – obwohl die Werkstatt sauber und nach Gutachten repariert hat. Das Problem: Es gab einen Vorschaden – unter Umständen kann das für die Werkstatt zum existenziellen Risiko werden. Doch die Betriebe können sich besser gegen böse Überraschungen absichern.

Das Team hinter dem Mayener Verkehrsrechtstag mit dem Gastredner Dr. Oliver Brockmann: (v. l.) Ra Matthias Nickel, RA Nina Schmidtler, Dr. Oliver Brockmann (Sachverständigenbüro Brockmann), RA Manfred Müller, RA Olaf Kinst, RA Sebastian Krayer, RA Matthias Zürbig.(Bild:  Foto Seydel / Mayen)
Das Team hinter dem Mayener Verkehrsrechtstag mit dem Gastredner Dr. Oliver Brockmann: (v. l.) Ra Matthias Nickel, RA Nina Schmidtler, Dr. Oliver Brockmann (Sachverständigenbüro Brockmann), RA Manfred Müller, RA Olaf Kinst, RA Sebastian Krayer, RA Matthias Zürbig.
(Bild: Foto Seydel / Mayen)

Anfang März 2026 lud die Rechtsanwaltskanzlei Kaspar-Müller-Nickel-Krayer zum 2. Mayener Verkehrsrechtstag in den Glaswürfel des Forums Mayen ein. Der Einladung folgten mehr als 60 geladene Gäste aus Autohäusern, Reparaturwerkstätten und Sachverständigenbüros. Rechtsanwalt Manfred Müller eröffnete die vollbesetzte Veranstaltung, für die die Mayener Kanzlei wieder ein branchenspezifisches Programm zusammengestellt hatte.

Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 25 Jahren für die Kanzlei tätig, erläuterte den interessierten Zuhörern zunächst die Vorschadenproblematik, die in der Regulierungspraxis erhebliche Probleme bereitet. Beispielsweise werden fiktiv abgerechnete Vorschäden in der sogenannten HIS-Datei gespeichert, auf die die Versicherungswirtschaft Zugriff hat (HIS steht für Hinweis- und Informationssystem). Wird beispielsweise eine fiktive Abrechnung eines Unfallschadens gemeldet und eine bestimmte Schadenhöhe überschritten, dann bleibt der Eintrag im HIS-System bestehen, führte Nickel aus. Kommt es sodann zu einem Folgeschaden, muss gegebenenfalls der Geschädigte beweisen, dass der Vorschaden schon beseitigt war, weil sich ansonsten beide Schäden nicht trennen lassen und der Geschädigte bei einem neuen Schaden möglicherweise leer ausgeht.