Schadenrecht Schadenersatz für sehr junge werkstatteigene Fahrzeuge

Von Rechtsanwalt Joachim Otting 2 min Lesedauer

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Wenn ein eigenes, sehr junges Fahrzeug einer freien Werkstatt beschädigt wird, liegt es nahe, dass es vor Ort repariert wird. Doch Versicherer setzen bei der Kostenkalkulation oft andere Maßstäbe als bei einer Markenwerkstatt an.

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtund­raeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.(Bild:  Otting)
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Eine freie Werkstatt unterhält einen kleinen Mobilitätsfuhrpark mit sehr jungen Fahrzeugen. Eines davon wird unfallbeschädigt. Es wird fiktiv abgerechnet. Der Versicherer rechnet die Preise aus dem Gutachten, das auf der Basis der Kosten der lokalen Werkstatt der Marke kalkuliert wurde, auf die Preise dieser freien Werkstatt herunter und zieht 20 Prozent als gedachten Unternehmergewinn ab mit dem immer wiederkehrenden Argument, man dürfe am eigenen Schaden nichts verdienen. Hat die freie Werkstatt bei einem so jungen Fahrzeug nicht auch den Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze und Nebenkosten der Markenwerkstatt?

Fall aus München

Ein ähnlicher Vorgang hat jüngst das AG München beschäftigt. Ein Fuhrunternehmen hat einen noch nicht drei Jahre alten Actros. Im Firmenverbund des Unternehmens gibt es auch eine freie Lkw-Werkstatt.