Das Kfz-Gewerbe gehört zum zulassungspflichtigen Handwerk. Mindestens jene Tätigkeiten, die ein essentieller Teil des Berufsbilds sind, dürfen daher auch nur von jenen Betrieben erbracht werden, die per Eintrag in die Handwerksrolle ihre fachliche Qualifikation nachweisen. Das stellte das OLG Stuttgart auf Antrag der Wettbewerbszentrale nun klar.
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