Der Düsseldorfer Verband des Technischen Handels macht darauf aufmerksam, dass seit dem 20. April 2019 keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Richtlinie 89/686/EWG mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden darf.
Neu in den Verkehr gebrachte Schutzausrüstung muss den aktuellen Vorschriften entsprechen.
(Bild: VTH)
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die den Vorgaben der früheren Richtlinie 89/686/EWG entsprechen, dürfen von den Herstellern seit dem 20. April 2019 nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden. Der Verband Technischer Handel e.V. (VTH) erinnert daran, unbedingt auf diese Übergangsfrist zu achten.
Allerdings können Produkte, die bis zu diesem Stichtag auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, nach den Bestimmungen der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 auch nach dem 20. April noch an den Endkunden verkauft werden.
„Der Technische Handel wird seiner Verantwortung gerecht und prüft für seine Kunden, ob und welche PSA-Produkte formal den Sicherheitsanforderungen genügen“, kündigt VTH-Hauptgeschäftsführer Thomas Vierhaus an. Auf diese Weise stellen die Händler sicher, dass ihre Kunden ausschließlich PSA erhalten, die eindeutig gekennzeichnet ist und der alle erforderlichen Unterlagen beiliegen. Die PSA-Anwender können sich somit darauf verlassen, im Technischen Handel stets sichere, hochwertige und rechtskonforme Produkte zu erwerben.
Wählen Unternehmen andere Bezugswege wie den Internethandel oder den Direktbezug, können sie nicht auf den Sach- und Fachverstand der rund 270 Technischen Händler im D-A-CH-Raum zählen. Und bei Eigenimporten aus Fernost und anderen Nicht-EU-Gebieten stehen sie selbst in der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und die Sicherheit der Produkte.
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