Kfz-Schadenabwicklung Versicherer haben kein Recht auf Fremdrechnungen
Arbeitsteilung ist bei der Karosserieinstandsetzung eher die Regel denn die Ausnahme. Die Rechnung erstellt der vom Kunden beauftragte Betrieb. Dieser ist zur Vorlage der Fremdrechnungen nicht verpflichtet.

Dass bei der Karosseriereparatur einzelne Arbeiten fremd vergeben und von Subunternehmern der vom Kunden beauftragten Werkstatt ausgeführt werden, ist allgemein bekannt. Versicherer nehmen dies häufig zum Anlass, den Geschädigten oder – bei Vorlage einer Abtretung – den Reparaturbetrieb aufzufordern, die jeweiligen Fremdrechnungen der Subunternehmer vorzulegen. Das Motiv dieser Vorgehensweise liegt auf der Hand: Die Versicherer sind der Auffassung, der Rechnung stellende Reparaturbetrieb solle nicht auch an den fremdvergebenen Leistungen verdienen. Dies ist jedoch schlicht falsch und lässt sich auch mit der Rechtslage nicht vereinbaren. Selbstverständlich darf der Reparaturbetrieb auch an fremdvergebenen Leistungen verdienen. Dies ist im Wirtschaftsleben völlig üblich.
Gesetzliche Regelung
Wenn der Kunde in einem Haftpflichtfall den Reparaturbetrieb beauftragt, sein beschädigtes Fahrzeug instand zu setzen, so schließt er mit dem Betrieb einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien sind also im Gesetz geregelt. § 632 Abs. 2 BGB regelt die Vergütung. Von dem Reparaturbetrieb wird erwartet, dass er seinen Kunden eine prüffähige Rechnung übergibt. Dieser Verpflichtung genügt der Reparaturbetrieb, wenn er seine Reparaturrechnung dem Kunden übergibt, in der alle ausgeführten Arbeiten und die Ersatzteile aufgeführt sind. Dabei ist er nicht verpflichtet, zwischen eigenen Leistungen und Fremdleistungen zu unterscheiden. Der Kunde erhält dann eine prüffähige Reparaturrechnung. Einen Anspruch auf Herausgabe von Ersatzteilrechnungen oder Rechnungen von Subunternehmern hat er nicht, weil keine Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem vom Betrieb eingeschalteten Subunternehmern (oder Lieferanten) besteht. Daraus ergibt sich, dass der Kunde gegen seinen Reparaturbetrieb keinen Anspruch auf Vorlage der Fremdrechnungen hat. Der Versicherer wiederum kann von dem Kunden nichts verlangen, was der Kunde selbst nicht von dem Reparaturbetrieb fordern kann. Folglich besteht kein Anspruch der Versicherung gegen den Kunden auf Herausgabe von Fremdrechnungen. Zu dieser Frage ist die Rechtsprechung gefestigt (AG Lübeck, Urt. v. 04.10.2018, Az.: 26 C 560/18; AG Baden Baden, Urt. v. 28.07.2020, Az.: 1 C 108/19; AG Duisburg-Hamborn, Urt. v. 04.10.2019, Az.: 8 C 150/19; AG Elmshorn, Urt. v. 30.11.2021, Az.: 54 C 117/21).
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