Schadenregulierung Versicherer können Großkunden-Rabatte von der Rechnung abziehen
Spätestens seit einem Urteil des BGH vom 18.10.2011 ist klar: Rabatte sind im Schadenrecht zu berücksichtigen. Versicherer ziehen daher oft pauschal 15 bis 20 Prozent der Schadensumme ab. Die Begründung: Das Unternehmen erhalte üblicherweise einen Rabatt. Zu Recht?

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt oder zerstört, so ist nach § 249 Abs. 2 BGB dem Geschädigten der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Geschädigte soll den Betrag erhalten, den er zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands konkret benötigt. Das bedeutet aber auch: Der Geschädigte soll an einem Schadenfall nicht verdienen.
Das Besondere an dem Schadenbegriff des § 249 Abs. 2 BGB ist die Tatsache, dass es sich dabei um eine subjektbezogene Schadenbetrachtung handelt. Es wird immer konkret auf die Person des Geschädigten abgestellt. Bereits daraus ergibt sich: Rabatte, die der Geschädigte ohne jegliche Anstrengung erhält, sind bei der Schadenberechnung zu berücksichtigen. Erhält der Geschädigte dagegen keinen Rabatt, so ist auch ein Abzug nicht statthaft.
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