Schadenregulierung Berechnung der Kleinteilepauschale

Von rechtsanwalt Joachim Otting Lesedauer: 2 min |

Der reparierende Betrieb kann der regulierungspflichtigen Versicherung eine Kleinteilepauschale in Rechnung stellen, selbst dann, wenn er schon Kleinteile berechnet hat. Entsprechende Urteile bestätigen dies.

Kleinteilepauschalen können berechnet werden, auch wenn schon Kleinteile in der Rechnung stehen.
Kleinteilepauschalen können berechnet werden, auch wenn schon Kleinteile in der Rechnung stehen.
(Bild: Schreiner | VCG)

Eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der Ersatzteilpreissumme ist werkstattüblich und schadenrechtlich zu erstatten. Doch wie ist es, wenn neben spezifisch berechneten Kleinteilen zusätzlich eine Kleinteilepauschale berechnet wird?

Dabei wird von den Werkstätten darauf verwiesen, dass in der Rechnung zwar das ein oder andere Kleinteil bepreist sei. Nicht spezifisch berechnet seien jedoch Schmiermittel, Öle, Silikonspray, Fette, Zinkspray, Schleifpapiere, Kabelbinder, die Schutzfolie für den Fahrersitz, das Abdeckpapier für den Teppich sowie Putzlappen etc. Die seien Bestandteil der Pauschale.