Seit Oktober 2021 können Kunden ihre Forderungen gegen die eintrittspflichtige Versicherung auch im Kaskofall an die Werkstatt abtreten. Für Werkstätten sind damit zusätzliche Chancen verbunden, erklärt Verkehrsfachanwalt Henning Hamann.
Abtretung im Kaskofall? Seit Oktober 2021 ist das möglich.
(Bild: Rubbel)
Im Bereich des Haftpflichtschadens ist die Vorgehensweise seit Jahren klar und bekannt: Die Werkstatt lässt sich die Ansprüche des Geschädigten gegen den eintrittspflichtigen Versicherer abtreten. Kommt es zu Kürzungen kann die Werkstatt direkt und selbst aus der Abtretung heraus gegen den Versicherer vorgehen. Im Bereich des Kaskoschadens gibt es eine solche Abtretung bislang regelmäßig nicht, weil die AKB, also die Bedingungen des Kaskoversicherungsvertrags, solche Abtretungen ohne die Zustimmung des Versicherers verbieten.
Das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert diese jahrzehntelange Praxis. Rechtsanwalt Henning Hamann, Geschäftsführer der auf Verkehrs- und Werkstattrecht spezialisierten ETL Kanzlei Voigt, erklärt im Seminar „Onlineforum Werkstattrecht: Neue Chancen im Kaskofall“ am 8. März die Änderungen und zeigt anhand verschiedener, praxisrelevanter Beispiele auf, welche Chancen sich zukünftig aus diesen Änderungen für Werkstätten ergeben.
Wenn Sie an dem Onlineseminar am 8. März um 15:00 Uhr teilnehmen wollen, geht es hier zur Anmeldung!
SEMINAR-TIPP
Onlineforum Werkstattrecht: Neue Chancen in der Kaskoversicherung
Die Fachanwälte für Verkehrsrecht, Matthias Nickel und Henning Hamann, geben Ihnen im Rahmen des Onlineforum Werkstattrecht am 8. März 2022 einen Einblick, welche neuen Chancen sich durch die Gesetzesänderung bei Kaskoschäden für Werkstätten ergeben.
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