Arbeitsrecht Ende der Kurzarbeit - die wichtigsten rechtlichen Fragen

Von Aziza Yakhloufi |

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Darf man auch eine Pause von der Kurzarbeit machen? Und können Mitarbeiter eigentlich während der Kurzarbeit entlassen werden? Das Fachmagazin MM MaschinenMarkt der Vogel Communications Group liefert die Antworten.

Sind die Voraussetzungen für die Kurzarbeit nicht mehr gegeben, muss das der Arbeitsagentur angezeigt werden.
Sind die Voraussetzungen für die Kurzarbeit nicht mehr gegeben, muss das der Arbeitsagentur angezeigt werden.
(Bild: Wenz)

Was muss ich als Unternehmer bei der Rückkehr aus der Kurzarbeit in die betriebliche Normalarbeitszeit beachten?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Unternehmen wieder in die betriebliche Normalarbeitszeit zurückkehren können. Entweder wird der vereinbarte Termin für das Ende der Kurzarbeit erreicht oder der Arbeitgeber erklärt vorzeitig deren Ende. In jedem Fall muss ein Unternehmen aber zur normalen Arbeitszeit zurückkehren, wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht mehr erfüllt sind.

Wie schnell können Unternehmen das Ende der Kurzarbeit veranlassen?

Es gibt dafür keine gesetzliche Frist. Das heißt, der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit grundsätzlich jederzeit für beendet erklären. Er kann dies auch einseitig tun. Allerdings ist eine angemessene Änderungsfrist empfehlenswert, so wie sie auch bei Änderungen in Betriebsvereinbarungen geregelt ist.

Kann die Kurzarbeit unterbrochen werden, wenn sich die Auftragslage kurzfristig verbessert?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Folgendes ist dabei zu beachten: Wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht mehr vorliegen, muss dies sogar der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden.

Dürfen Mitarbeiter auch gestaffelt aus der Kurzarbeit zurückkehren, sodass Arbeitgeber die Belastungen für das Unternehmen dosieren können?

Zunächst muss die folgende Frage geklärt werden: Haben weiterhin mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgelt- ausfall von mehr als 10 %? Nur dann sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld auch immer noch erfüllt.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob einzelne Arbeitnehmer von der Kurzarbeit ausgenommen werden können oder ob Kurzarbeit in einem unterschiedlichen Umfang möglich ist. Dies ist grundsätzlich zulässig. Unternehmen verstoßen nur dann gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden.

Dürfen Unternehmen einem Mitarbeiter auch während der Kurzarbeit betriebsbedingt kündigen?

Eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch schwieriger, sie zu rechtfertigen. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Kurzarbeit an sich ein Indiz dafür, dass der Arbeitsmangel lediglich vorübergehender Natur ist. Um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, müssen deshalb zusätzliche Gründe vorliegen.

Zum einen muss der Arbeitgeber aufzeigen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne Arbeitnehmer auf Dauer entfallen ist, die von der Kurzarbeit betroffen sind. Dafür trägt er die Beweislast. Die Gründe müssen zum anderen über jene hinausgehen, die dazu geführt haben, dass das Unternehmen Kurzarbeit eingeführt hat.

In der unternehmerischen Praxis kann diese Einschätzung schwierig sein. Beruht die Kündigung auf denselben Gründen, aus denen die Kurzarbeit eingeführt wurde, ist sie sozialwidrig.

Einem Mitarbeiter wird während der Kurzarbeit gekündigt. Bekommt er innerhalb der Kündigungsfrist trotzdem weiterhin Kurzarbeitergeld oder erhält er sein volles Gehalt?

Die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. In diesem Fall wäre sie also nicht mehr erfüllt und der Arbeitnehmer kann kein Kurzarbeitergeld mehr beziehen. Stattdessen hat er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt.

Wann ist der Zeitpunkt gekommen, an dem ein Unternehmen über Entlassungen nachdenken sollte?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie ist eine unternehmerische Entscheidung. Kurzarbeitergeld hat jedoch den Vorteil, dass Personalkosten gesenkt werden und qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten werden können. Verbessert sich die wirtschaftliche Lage, können Unternehmen sofort wieder zur Normalarbeitszeit übergehen – ohne dass sie zuvor auf Personalsuche gehen müssen.

* Aziza Yakhloufi ist Rechtsanwältin bei der Rödl & Partner GmbH in 65760 Eschborn, Tel. (0 61 96) 76 11 47 29, info@roedl.com, www.roedl.de

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