Nach einem Urteil des Amtsgerichts Auerbach darf der Haftpflichtversicherer bei voller Auslastung der Werkstatt, die Reparaturrechnung nicht um den fiktiven Unternehmergewinn kürzen.
Auch bei der Reparatur firmeneigener Fahrzeuge muss die Werkstatt auf den auf den Unternehmergewinn nicht verzichten.
(Bild: Wenz)
Das Amtsgericht (AG) Auerbach beschied in seinem Urteil (AZ: 2 C 437/18) vom 03.01.2019, dass das bei der Reparatur betriebseigener Fahrzeuge und voller Werkstattauslastung ein fiktiver Unternehmergewinn auf der Reparaturrechnung vom Versicherer nicht abgezogen werden darf.
Hintergrund
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Betreiber eines Autohauses mit angeschlossenem Reparaturbetrieb. Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Fahrzeug des Betriebs beschädigt und sodann in der Werkstatt des Klägers instand gesetzt.
Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte die Reparaturrechnung nur anteilig und führt an, dass bei der Reparatur betriebseigener Fahrzeuge ein fiktiver Unternehmergewinn in Höhe von 20 % in Abzug zu bringen sei.
Aussage
Nach Ansicht des AG Auerbach muss sich der Kläger keinen fiktiven Unternehmergewinn anrechnen lassen. Dem Geschädigten war es nicht zuzumuten, Fremdaufträge zurückzustellen, um das betriebseigene Fahrzeug zu reparieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre dann gegeben, wenn das der Geschädigten für Reparaturarbeiten zur Verfügung stehende Personal zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht voll ausgelastet gewesen wäre.
Nach dem Vortrag des Klägers konnte die Reparatur des Fahrzeugs jedoch nur unter Zurückstellung vom Fremdreparaturaufträgen durchgeführt werden, dies hat der Kläger auch durch das Anwesenheits- und Zeitwirtschaftscontrolling nachgewiesen, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Insofern wäre die Beklagte beweispflichtig gewesen.
Mangels konkreten Vortrags der Beklagten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass die Beklagte lediglich „ins Blaue hinein“ Behauptungen bezüglich der mangelnden Auslastung/gewinnbringenden Auslastung des Klägers aufgestellt hat.
Praxistipp
Der Abzug eines fiktiven Unternehmergewinns ist nur dann angezeigt, wenn die Werkstatt des Reparaturbetriebes nicht voll ausgelastet gewesen wäre. Wenn – wie vorliegend – eine Reparatur nur unter Zurückstellung von Fremdaufträgen möglich ist, so ist dem Geschädigten auch der Unternehmergewinn auszuzahlen.
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Stand vom 15.04.2021
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