Schadenrecht
Kaskoschaden: Werkstattrisiko trägt der Versicherungsnehmer
Anbieter zum Thema
Mit Spannung war das Urteil des BGH zu der Frage erwartet worden, ob das Werkstattrisiko beim Kaskoschaden auch den Versicherer trifft, wie im Haftpflichtschadenfall. Doch der IV. Zivilsenat des BGH hat diese Frage verneint.
Im Haftpflichtfall tangiert den Geschädigten ein Streit zwischen Versicherer und Werkstatt über die Höhe der Reparaturkosten nicht. Er muss nur etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb an den Versicherer abtreten und der Versicherer kann dann Regressansprüche gegen den Betrieb geltend machen.
Die Frage war, ob diese Rechtsprechung, die es dem Geschädigten im Haftpflichtschadenfall ermöglicht, sehr schnell an sein Geld zu kommen, auch auf Kaskoschäden zu übertragen ist. Beim Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer den Unfall selbst verursacht und macht die Ansprüche auf Zahlung der Reparaturkosten gegen seine eigene Versicherung geltend. Anders als beim Haftpflichtschaden handelt es sich dabei nicht um einen gesetzlichen, sondern um einen vertraglichen Anspruch. Damit ist § 249 BGB, auf dem das Werkstattrisiko beruht, nicht mehr anwendbar, sondern nur die Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeugversicherung (AKB).
0 € / 1. Monat
-
Alle Inhalte lesen
-
Alle E-Paper inklusive
-
Jederzeit online kündbar