Onlineforum Werkstattrecht Kaskoschäden in der Werkstatt

Von Konrad Wenz |

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Was Werkstätten im Kaskofall beachten müssen, zeigte das „Onlineforum Werkstattrecht“. Ein interessantes Detail ist das sogenannte Quotenvorrecht: Trifft den Geschädigten eines Unfalls eine Teilschuld, ersetzt die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel nur eine Quote seines entstandenen Schadens.

(Bild: VCG)

Im Juni veranstaltete »Fahrzeug+ Karosserie« gemeinsam mit dem Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) das zweite „Onlineforum Werkstattrecht“. Und wieder traf das Forum, das sich diesmal mit dem Kaskoschaden in der Werkstatt beschäftigte, auf regen Zuspruch. Zu Beginn der Veranstaltung bedauerte der ZKF-Präsident Peter Börner, dass „so viele Anwälte notwendig sind, um die berechtigten Forderungen der Betriebe bei den Versicherern und Schadensteuerern durchzusetzen“. Kaskoschäden seien in der Werkstatt allgegenwärtig, führte er aus.

Börner wies darauf hin, dass der Versicherte seinen Anspruch auf Entschädigung vor der Genehmigung durch die Versicherung weder abtreten noch verpfänden dürfe. Börner unterstrich, dass der Kunde ohne die Genehmigung keine Abtretungserklärung unterschreiben dürfe und bezweifelte gleichzeitig, dass sich diese Genehmigung schon einmal eine Werkstatt habe zeigen lassen.

Verkehrsfachanwalt Matthias Nickel ging vor seinem Vortrag direkt auf Börners Aussagen ein. Nickel hält Abtretungen bei der Unfallreparatur oft für nicht zielführend. Es sei ein Fehler, den Versicherungskunden aus seiner Verantwortung zu entlassen. Komme es zu Problemen, dürfe man sich nicht wundern, dass der Kunde dann nicht mehr kooperativ sei. Zu Beginn seines Vortrags machte der Fachanwalt darauf aufmerksam, dass Haftpflichtschäden und Kaskoschäden völlig unterschiedlich zu betrachten seien. „Schaden ist nicht gleich Schaden“, sagte Nickel. Aus dem Haftpflichtschaden entstehe ein deliktrechtlicher Anspruch, dessen Höhe sich nach dem BGB § 249 richte. Beim Kaskoschaden handele es sich um einen vertragsrechtlichen Anspruch, der sich nach den individuellen Regelungen der Versicherungs-AKB richte.

Erschwerend komme hinzu, dass es keine einheitlichen AKB gebe. Zwar gebe es die GDV-Empfehlung, aber der würden nicht alle Versicherer folgen. Deshalb müsse die Werkstatt sowohl den Versicherungsschein als auch die dazugehörigen AKB einsehen, wenn sie wissen will, was genau versichert ist.Henning Hamann, Geschäftsführer der Rechtsanwaltskanzlei Voigt
GmbH, erläuterte auf dem Onlineforum Werkstattrecht das sogenannte Quotenvorrecht – eine relativ komplexe Vorgabe aus dem Versicherungsrecht. Das Quotenvorrecht greift dann, wenn der Geschädigte eine Teilschuld am Unfall hat und zugleich über eine Kaskoversicherung verfügt. Hierzu sei es notwendig zu wissen, wer denn in welcher Höhe für den entstandenen Schaden haftet. Hamann erläuterte anhand ähnlicher Verkehrssituationen, wann eine Haftungsquote zum Tragen kommt. Für den Laien seien die Nuancen kaum zu unterscheiden. Die umfassende Berichterstattung zum zweiten „Onlineforum Werkstattrecht“ finden Sie in der »Fahrzeug+Karosserie« Ausgabe 7/2020.

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