Regress
Reparaturauftrag ohne Schadengutachten
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Wenn das Schadengutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrages noch in Arbeit war, ist das im Regress regelmäßig ein Angriffspunkt für Versicherer, weil sich der Auftrag nicht auf ein nicht existierendes Gutachten beziehen kann. Gerichte sehen das oft anders.
Das Kern-Abwehrargument in den immer häufiger werdenden Regressen der Versicherer gegen die Werkstatt lautet: Die Werkstatt hatte den Auftrag, den Unfallschaden nach den Vorgaben des Schadengutachters instand zu setzen. Oft zeigen aber bereits die Daten auf Auftrag und Gutachten, dass das Gutachten zum Zeitpunkt des Reparaturauftrages noch gar nicht fertig war. Dazu sagt dann der Versicherer: Auf ein noch nicht existentes Schadengutachten könne der Geschädigte den Reparaturauftrag zwangsläufig gar nicht stützen.
Wenn der Versicherer fremdes Wissen braucht, erkennt der Laie selbst nichts
Das ist nach Auffassung mehrerer Gerichte so nicht richtig. Ein Geschädigter als technischer Laie ist nämlich nicht im Stande, ein Schadengutachten auf seine Richtigkeit in den Details zu prüfen. Von ihm zu verlangen, etwas zuvor anzuschauen, wo er in den Details ohnehin nichts sieht, wäre pure Förmelei. Nur offensichtliche Fehler könnte der Laie erkennen.
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