Was Sie bei einer Überführungsfahrt unbedingt beachten sollten

Redakteur: Redaktion Fahrzeug + Karosserie |

Ob werksneue Fahrgestelle, fertig gestellte Kundenfahrzeuge oder aber umgebaute Gebraucht-LKW - Viele Karosserie- und Fahrzeugbaubetriebe haben mit Fahrzeugüberführungen auf eigener Achse zu tun.

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(Archiv: Vogel Business Media)
In der Regel werden auf diesen Fahrten keine Güter transportiert, sondern das zu transportierende Gut ist hier der LKW selber. Wie aber sieht es nun genau mit den Rechten und Pflichten bei solchen Fahrten aus? Muss überhaupt ein Tachograph genutzt oder gar eingebaut sein, wenn kein Ladegut sondern „nur“ das Fahrzeug selber befördert wird? Und wie sieht es mit den Fahrern aus? In vielen Betrieben sind ausschließlich für Überführungsfahrten Rentner oder Studenten auf € 400,-Basis speziell für solche unregelmäßig anfallenden Überführungsfahrten beschäftigt. Gelten hier die gleichen Rechte wie für Werkstattmitarbeiter oder werden Sie gar den Berufskraftfahrern gleichgestellt? Fragen über Fragen.

Im nachfolgenden Interview des Geschäftsführers Nutzfahrzeuge des ZKF, Lars Böhmer, mit der zuständigen Referentin des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), Alexa Meurer, bezieht diese zu den einschlägigen Fragen der handwerklich herstellenden Karosserie- und Fahrzeugbaubetriebe Stellung.

ZKF: Frau Meurer, wie ist eigentlich eine Überführungsfahrt offiziell definiert?

Meurer: Innerhalb der Sozialvorschriften existiert keine wirkliche Definition des Begriffs der Überführungsfahrt. Innerhalb des Zulassungsrechts wird eine Überführungsfahrt definiert als „Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort“. Europäisches Recht kann grundsätzlich jedoch nicht durch nationales Recht ausgelegt werden.

Auch im Fahrpersonalrecht wird der Begriff „Überführungsfahrt“ nicht als solcher genannt. In bestimmten Fällen kann die Überführungsfahrt unter die Ausnahme von Art. 3 lit. G der EG-Verordnung Nr. 561/2006, die die Lenk- und Ruhezeiten regelt, fallen. Danach gilt die Verordnung nämlich nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden sowie mit neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Auch eine sogenannte Überführungsfahrt in diesem Sinne ist nur dann ausgenommen, wenn neue oder umgebaute Fahrzeuge überführt werden, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

ZKF: Gilt eine Überführungsfahrt generell als eine aufzeichnungspflichtige Fahrt?

Meurer: Grundsätzlich sind nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. A der EG-Verordnung 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und zu dokumentieren. Für neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, gilt diese Verordnung nicht. Als Neufahrzeuge in diesem Sinne gelten allerdings nur Fahrzeuge, die noch zu keinem Zeitpunkt zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Gebrauchtfahrzeuge, die bereits zum Straßenverkehr zugelassen waren, fallen nicht darunter. Inwieweit ein Umbau im Sinne des Art. 3 lit. g der EG-Verordnung 561/2006 vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Eine weitere Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Ausnahme ist, dass bei der Fahrt weder Personen noch Güter befördert werden. Eine Inbetriebnahme liegt nämlich unabhängig von der Zulassung vor, wenn mit dem Fahrzeug Güter oder Personen (je nach Zweckbestimmung des Fahrzeugs) transportiert werden.

ZKF: Gibt es im Fahrpersonalrecht Unterschiede zwischen einer Probe- und einer Überführungsfahrt?

Meurer: In Art. 3 lit g der EG-Verordnung 561/2006 sind Fahrzeuge ausgenommen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden.

Der Begriff „Probefahrt“ ist ebenso wenig wie der Begriff „Überführungsfahrt“ in der Verordnung definiert. Nach § 2 Nr. 23 FZV sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs. Auch hier gilt, dass europäisches Recht nicht durch nationales Recht ausgelegt werden kann. Eine Überführungsfahrt kann in bestimmten Fällen auch eine Probefahrt sein, wie z.B. bei einer Überführung eines defekten oder reparierten Fahrzeuges.

ZKF: Ist die Streckenlänge der Überführungsfahrt wie z.B. bei der Handwerkerregelung (50 km) von Relevanz?

Meurer: Nein. Wenn das Fahrzeug nach Art. 3 lit g der VO (EG) Nr. 561/2006 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist, besteht keine Kilometerbegrenzung hinsichtlich der Überführungsfahrt.

ZKF: Muss ein zu überführendes Fahrzeug grundsätzlich mit einem Tachographen ausgestattet sein?

Meurer: Gemäß Art. 3 der Verordnung EWG 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen sind die bereits in Art. 3 der Verordnung EG 561/2006 genannten Fahrzeuge. Handelt es sich also um einen neues oder umgebautes Fahrzeug, das noch nicht in Betrieb genommen wurde, dann besteht auch nicht die Pflicht zur Ausstattung mit einem Tachographen.

ZKF: Wann darf der Fahrer das Fahrzeug im „out of scope“-Modus bewegen bzw. überführen?

Meurer: Immer dann, wenn er nicht in den bereits erwähnten Anwendungsbereich fällt oder eine Ausnahme greift.

ZKF: Gibt es hinsichtlich der Tachographenpflicht Unterschiede zwischen zugelassenen, noch nicht zugelassenen (Neu-)Fahrzeugen und zwischenzeitlich abgemeldeten (Gebraucht-)Fahrzeugen?

Meurer: Grundsätzlich sind noch nicht zugelassene Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen, soweit diese nicht durch die tatsächliche Nutzung zur Güterbeförderung in Betrieb genommen wurden. Bereits zugelassene oder abgemeldete Gebrauchtfahrzeuge fallen nicht unter diese Ausnahme. Letzteres gilt übrigens auch für Fahrzeuge, die nur für einen Tag zugelassen worden sind, also für Fahrzeuge mit sogenannter Tageszulassung!

ZKF: Welche Pflichten hinsichtlich Tachograph und Güterkraftverkehrsgesetz bestehen für ein zugelassenes, aber defektes bzw. beschädigtes oder aber soeben repariertes Nutzfahrzeug, welches entweder zur Fachwerkstatt oder aber von dort repariert zurück überführt wird?

Meurer: In diesem von Ihnen erwähntem Fall handelt es sich um sogenannte Hol- und Bringdienste von Werkstätten. Das heißt, das zu reparierende Fahrzeug wird beim Kunden abgeholt und nach Abschluss der Werkstattarbeiten zurück gebracht.  In diesem Fall kann die Überführungsfahrt als Probefahrt im Sinne des Art. 3 lit. g der Verordnung EG 561/2006 angesehen werden, da es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten handelt. Diese Fahrten sind nur dann von der Ausnahme erfasst, wenn sie auf direktem Weg vom Kunden zur Werkstatt und umgekehrt und als sogenannte Leerfahrt (ohne Transportgut) durchgeführt werden. Im Falle einer Kontrolle prüfen die Kontrolleure des Bundesamtes anhand des Unternehmensstandorts, des aktuellen Standorts zum Zeitpunkt und des Überführungsziels, ob sich das Fahrzeug tatsächlich auf einer Überführungsfahrt befindet. Ferner müssen die Fahrzeuge ausschließlich von Werkstattangehörigen im Werkstattauftrag gefahren werden. Der Tachograph kann dann im „out of scope"-Modus verwendet werden. Bei diesen Fahrten dürfen keine Werkstattkarten verwendet werden.

Hinsichtlich des Güterkraftgesetzes finden dessen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 GüKG keine Anwendung auf die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke des Rückführung.

ZKF: Es wird also durchaus zwischen Werkstattmitarbeitern und (professionellen) Überführungsfahrern unterschieden?

Meurer: Ja. Die Fahrt muss von Werkstattangehörigen im Werkstattauftrag durchgeführt werden. Denkbar wäre allenfalls, dass ein Dritter die Fahrt im Beisein eines Werkstattangehörigen durchführt, allerdings nicht der Fahrzeughalter oder dessen Fahrer allein.

ZKF: Sind Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem roten oder einem Exportkennzeichen ausgestattet sind, von der Aufzeichnungspflicht befreit?

Meurer: Von der Ausnahme nach Art. 3 lit g der VO (EG) Nr. 561/2006 erfasst sind grundsätzlich nur Neufahrzeuge, die noch zu keinem Zeitpunkt zugelassen waren. Werden mit diesen Fahrzeugen Probefahrten zu Verkaufs- oder Vorführzwecken durchgeführt, kommt die Ausnahme in Betracht. Es darf sich dann aber nur um kurzzeitige Probefahrten handeln.  Als mögliches Indiz können u.U. rote Kennzeichen gelten (an Händler für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten ausgegeben).

Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für Vorführfahrten, wenn es sich zwar um neue Fahrzeuge handelt, diese jedoch bereits zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

Eine Freistellung nimmt das BAG darüber hinaus bei nicht mehr zugelassenen Alt-Fahrzeugen auf der Fahrt zur Verschiffung (Hafen) in einen Staat, in dem keine entsprechende Nachweispflicht besteht, an. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine einmalige Überführungsfahrt ohne Ladung handelt.

ZKF: Gibt es Unterschiede, ob das Fahrzeug komplettiert ist, also einen Aufbau besitzt oder nicht?

Meurer: Bei neuen oder umgebauten Fahrzeugen handelt es sich im Allgemeinen um solche, die noch nicht ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt wurden. Sie sind damit noch nicht in Betrieb. Es handelt sich z.B. um Fahrzeuge ohne Aufbauten auf der Fahrt zum Ausrüstungsbetrieb  bzw. Aufbauer sowie um neue Fahrzeuge zum Export. Auch bei Neu-Fahrzeugen, die z.B. noch einen Ladekran erhalten sollen, greift die Ausnahme.

Wenn aber beispielsweise ein Fahrzeug bereits über einen Kran verfügt und dieser seitens des Kranherstellers repariert wird, dann kann die anschließende Fahrt des Werkstattmitarbeiters auch eine Probefahrt i.S.d. Art. 3 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sein, wenn es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten handelt.

Erhält das Fahrzeug jedoch erstmals einen Kran und wird dadurch die Fahrzeugart i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVZO geändert, so dass die Betrieberlaubnis erlischt, sind diese Fahrten gemäß Art. 3 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt, wenn das umgebaute Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen worden ist.

ZKF: Gibt es unterschiede zu den o.a. Regelungen bei der Überführung von Sattelzugmaschinen? Hier ist ja generell kein Aufbau vorhanden. Wie erfolgt die Bewertung, wenn eine neue Zugmaschine einen Anhänger oder Auflieger mit sich führt?

Meurer: Bei Fahrzeugkombinationen ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „neu“ die Zugmaschine maßgeblich. Grundsätzlich ist eine Zugmaschine, die noch nicht in Betrieb genommen wurde und einen Auflieger oder Anhänger mit sich führt, dann freigestellt, wenn die Zugmaschine in diesem Sinne "neu" ist, das bedeutet noch nicht in Betrieb genommen wurde und eine Leerfahrt (unbeladen) durchführt wird. Werden Güter befördert, liegt unabhängig von einer förmlichen Zulassung eine Inbetriebnahme vor.

Sind die Anhänger nach Herstellung oder Umbau selbst das beförderte Gut, dann liegt durch die Beförderung der Anhänger eine Inbetriebnahme vor.

ZKF: Ein Fahrzeugbaubetrieb unterhält einen LKW bzw. eine Sattelzugmaschine speziell für die Überführung von neuen, gebrauchten oder defekten Anhängern bzw. Aufliegern. Darf das Zugfahrzeug eine rote Nummer haben, also nicht dauerhaft zugelassen sein und unterliegt es der Aufzeichnungspflicht?

Meurer: Das BAG ist nicht zuständig für Zulassungsfragen, insbesondere die Zulässigkeit der Zuteilung „roter Kennzeichen“. Dies wird von der jeweiligen Zulassungsbehörde beurteilt.

Eine Sattelzugmaschine, die für die Überführung von Anhängern eingesetzt wird, ist in Betrieb genommen, wobei die gezogenen Anhänger die beförderten Güter darstellen. Sie fällt daher nicht unter die Ausnahme.

ZKF: Muss der bereits angesprochene LKW bzw. die Sattelzugmaschine des Fahrzeugbaubetriebs, der ausschließlich für die Überführung von Anhängern und Aufliegern genutzt wird, zum Werkverkehr angemeldet sein?

Meurer: Die Anmeldepflicht zum Werkverkehr nach § 15a Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes besteht für alle Unternehmen, die Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG durchführen. Die Anmeldung hat grundsätzlich vor Durchführung der ersten Beförderung zu erfolgen, bezieht sich auf das Unternehmen und ist nicht fahrzeugbezogen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist die jeweils örtliche zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr. Bei Antragstellung ist der Gesamtbestand der Fahrzeuge zur Güterbeförderung im Unternehmen anzugeben. Antragsformular und Hinweisblatt stehen auf der Homepage des Bundesamtes zum Download zur Verfügung.

ZKF: Unterliegt ein Fahrer, der ausschließlich Fahrzeuge überführt, dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz?

Meurer: Das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) enthält in § 1 Abs. 2 Ausnahmen vom grundsätzlichen Anwendungsbereich. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4c des BKrFQG unterliegen Fahrten von Fahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind, nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

Überführungsfahrten fallen dann unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 4c BKrFQG, wenn eine förmliche Inbetriebnahme im Sinne einer Erst- bzw. Wiederzulassung nach Umbau des Fahrzeugs noch nicht erfolgt ist und keine Güter befördert werden. Ein Kriterium stellt die Verwendung von  roten Kennzeichen dar.

ZKF: Wie ist der Fall zu bewerten, wenn ein umgebautes Fahrzeug überführt werden soll? Ein typisches Beispiel wäre hier z.B. der Umbau eines gebrauchten Koffer-LKW zum Pferdetransporter oder Wohnmobil ?

Meurer: Um unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 4c BKrQG zu fallen, darf eine förmliche Inbetriebnahme nach Umbau des Fahrzeugs noch nicht erfolgt sein. Parallel dazu sind im Fahrpersonalrecht umgebaute Fahrzeuge von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten befreit, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, Art. 3 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Seitens der Kontrolleure des Bundesamtes wird eine Freistellung von den Vorschriften des BKrQG und den Sozialvorschriften derzeit angenommen, wenn die bauliche Maßnahme am Fahrzeug zu einer Änderung der Fahrzeugart i.S.d. § 19 Absatz 2 Nr. 1 StVZO führt, die die Betriebserlaubnis bzw. Typgenehmigung erlöschen lässt und das Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen worden ist, d.h. es dürfen mit dem Fahrzeug auch noch keine Personen oder Güter befördert worden sein.

Zwischen Bund und Ländern wird eine bundesweit einheitliche Anwendung der Ausnahmebestimmung angestrebt.

ZKF: Ab welcher Tonnage gelten die Regelungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz?

Meurer: Der Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst Fahrten mit Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E. D oder DE erforderlich ist. Bezogen auf Fahrzeuge zur Güterbeförderung liegt die Eingangsschwelle hinsichtlich der oben genannten Fahrerlaubnisklassen somit bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination von mehr als 3,5 Tonnen (vgl. § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV)).

ZKF: Gilt dies auch für Fahrer, die im Fahrzeugbaubetrieb nicht als Fahrer sondern z.B. als Karosseriebauer angestellt sind?

Meurer: Das BKrFQG gilt für alle Fahrzeugführer, die Fahrten durchführen, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BKrFQG fallen. Sofern Fahrten von Personen durchgeführt werden, deren arbeitsvertragliche Hauptpflicht nicht das Führen eines Fahrzeuges ist, und bei denen die Fahrtätigkeit nur eine zeitlich geringe Nebentätigkeit darstellt, kommt ggfs. die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fahrer Material oder Ausrüstung befördert, welches er zur Ausübung seines Berufes verwendet. Dies setzt voraus, dass der Fahrer an der Be- oder Verarbeitung im Vorfeld oder im Nachgang der Beförderung persönlich beteiligt ist. Ferner darf die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit darstellen.

ZKF: Und was ist mit Aushilfsfahrern wie z. B. Rentnern oder Studenten, die z.B. auf € 400,- Basis für den Fahrzeugbaubetrieb Fahrzeuge überführen?

Meurer: Der Anwendungsbereich des BKrFQG differenziert nicht zwischen Vollzeitbeschäftigten und Aushilfskräften. Es gilt daher auch für Rentner und Studenten im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen. Sollte also das Fahrzeug die Ausnahmetatbestände nicht erfüllen (z.B. bereits zugelassen), unterliegt auch der Aushilfsfahrer dem BKrFQG, sofern sich seine Tätigkeit rein auf das Fahren bezieht.

ZKF: Frau Meurer, herzlichen Dank für das Interview.

Anmerkung der Redaktion: Das BAG weist darauf hin, dass es verbindlich nur Auskunft über seine eigene Kontrollpraxis bzw. über die selbst gegen Gebietsfremde geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren geben kann. Auf der Homepage des Bundesamtes www.bag.bund.de sind unter der Rubrik "Service“ - "Publikationen“ Leitfäden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr abrufbar, in denen Grundlagen des Fahrpersonalrechts erklärt werden.

 

 

 

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