EU-Altfahrzeugverordnung im Fahrzeugbau Kein Update, sondern ein Systemwechsel

Von Christian Otto 5 min Lesedauer

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Ab Juli dürfte die neue EU-Altfahrzeugverordnung in Kraft treten. Die strengeren Vorgaben für Hersteller könnten auch klein- und mittelständische Aufbau- und Anhängerhersteller betreffen. Doch einige Fragen, wie zur Einzelgenehmigung, sind noch ungeklärt.

Aufbauhersteller sind von der neuen EU-Altautoverordnung ebenfalls betroffen.(Bild:  SPIER GmbH & Co. Fahrzeugwerk KG)
Aufbauhersteller sind von der neuen EU-Altautoverordnung ebenfalls betroffen.
(Bild: SPIER GmbH & Co. Fahrzeugwerk KG)

Zu Beginn dieses Jahres wurde mit der neuen EU-Altfahrzeugverordnung, auch End-of-Life Vehicle Regulation (ELV-Verordnung), eine umfassende Reform angestoßen, die als direkte Verordnung die bisherige Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG ersetzt. Klar ist, dass der neue Rahmen insbesondere für Fahrzeugbauer sehr herausfordernd ist. Bisher galten die Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG und die Recycling-Richtlinie 2005/64/EG. Die im deutschen Kontext oft angeführte Altfahrzeugverordnung stellt dabei bis dato die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in nationales Recht dar.

Beide EU-Richtlinien und die deutsche Verordnung betrafen vor allem das umweltgerechte Design und die Verwertung und Entsorgung von Fahrzeugen am Ende ihres Lebenszyklus. Der bisherige Geltungsbereich dieser Vorgaben umfasste Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t) sowie bestimmte Fahrzeugteile und Materialien. Die Altautoverordnung, die die EU-Vorgaben für Deutschland konkretisierte, hatte dabei als wesentliche Punkte unter anderem die Rücknahmepflicht der Hersteller für Altfahrzeuge, die Einrichtung eines flächendeckenden Rücknahmesystems sowie konkrete Verwertungsquoten.