Schadenrecht bei Leasing
Der Blick ins Kleingedruckte ist bares Geld wert
Anbieter zum Thema
Bei geleasten Fahrzeugen reicht handwerkliche Kompetenz allein nicht aus. Wer repariert, Gutachten erstellt oder Ansprüche begleitet, muss die juristische Dreiecksbeziehung zwischen Eigentümer, Nutzer und Schädiger verstehen – sonst drohen Kostenfallen und Haftungsrisiken.
Die Beliebtheit des Fahrzeugleasings steigt von Jahr zu Jahr. Stets das neueste Modell zu fahren, keine Mühe mit dem Verkauf des Gebrauchtwagens zu haben oder umfangreiche Service-Angebote zu nutzen sind nur einige der Argumente, die aus Verbrauchersicht für das Leasing von Fahrzeugen sprechen. Fast jeder zweite neu zugelassene Pkw ist laut dem Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen (BDL) inzwischen geleast (48 Prozent in 2024). Der Löwenanteil der Leasingfahrzeuge wird laut dem Verband von Unternehmen genutzt. Die Leasingquote bei gewerblichen Haltern sei daher deutlich höher. Betrachte man nur die Elektrofahrzeuge, so liege der Anteil der geleasten E-Automobile bei mehr als 60 Prozent der jährlichen Neuzulassungen.
Die Leasing-Gesellschaft (Leasinggeber) bleibt dabei rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Fahrzeugs. Gegen eine monatliche Rate erhält der Leasing-Kunde (Leasingnehmer) ein Nutzungsrecht und wird im Kfz-Brief als Halter geführt. Da der Leasingnehmer das Auto uneingeschränkt nutzen darf und der Leasinggeber hierauf grundsätzlich keinen Zugriff hat, werden laut BDL auf den Leasingnehmer auch alle Rechte (Gewährleistungsrechte) und Pflichten übertragen, die sich aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten oder Hersteller ergeben. Besonderheiten ergeben sich allerdings bei einem Unfallschaden – denn hier wird das Eigentum des Leasinggebers beschädigt und er kann über den Vertrag die Reparatur- und Abwicklungsregeln vorgeben. Dr. Oliver Klein, Richter am Bundesgerichtshof (BGH), erklärte während der Würzburger Karosserie- und Schadenstage: „Beim Leasing fallen Eigentum (Leasinggeber – LG) und Besitz (Leasingnehmer – LN) auseinander.“ In der Unfallschadenreparatur entstehe dadurch aus Rechtssicht ein Dreieck zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und dem Schädiger beziehungsweise seinem Haftpflichtversicherer. Die Folge: Es gebe zwar nur einen Unfall, aber regelmäßig zwei Anspruchsinhaber, die unterschiedliche „Schaden-Tortenstücke“ geltend machen könnten.
0 € / 1. Monat
-
Alle Inhalte lesen
-
Alle E-Paper inklusive
-
Jederzeit online kündbar