Desinfektionskosten BGH bestätigt Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt
Immer wieder behaupten Versicherer, diese oder jene Position dürfe nicht gesondert berechnet werden, beispielsweise die Kosten der Desinfektion. Nun hat der BGH geurteilt: Die Werkstatt entscheidet, wie die Kosten weitergegeben werden.

Der Fall: Ein Versicherer wollte die Desinfektionskosten in Höhe von 17,85 Euro nicht erstatten, und so ging es bis zum BGH. Das Amtsgericht hatte trotz des niedrigen Streitwerts die Berufung, das Landgericht hatte die Revision zugelassen.
Für den Versicherer ist das Ergebnis ein Eigentor, dessen Auswirkungen weit über die Rechtsfrage hinausgehen. Der BGH hat die Desinfektionskosten dem Grunde nach zugebilligt. Die Frage ist, in welcher Höhe, denn im vorliegenden Fall ging es um die Desinfektion durch einen Sachverständigen. Das wird so selten praktiziert, dass sich im Hinblick auf die Höhe der Kosten in diesem Segment – anders als bei den Werkstätten – noch keine Üblichkeit herausgebildet hat. Deshalb hat der BGH das Verfahren mit ein paar Hausaufgaben an das Landgericht zurückverwiesen.
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