EU-Richtlinie Recht auf Reparatur gilt nicht für Autos

Von Doris Pfaff Lesedauer: 2 min |

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Mit Erleichterung reagiert das Kfz-Gewerbe auf die EU-Abstimmung zur neuen Richtlinie. Die Vorgaben zum Recht auf Reparatur gelten nicht im Automobilsektor.

Die Vorgaben zum Recht auf Reparatur gelten nicht für den Automobilsektor.
Die Vorgaben zum Recht auf Reparatur gelten nicht für den Automobilsektor.
(Bild: ProMotor)

Das Thema Recht auf Reparatur für Autos ist vom Tisch: Der Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments stimmte am Mittwoch für ein flexibles und kundenorientiertes Recht auf Reparatur. Die neue Richtlinie wird aber nicht für Reparaturen von Fahrzeugen gelten.

„Für unsere Kfz-Betriebe ist es ein gutes Ergebnis, denn der Automobilsektor wird nicht mehr in Anhang II gelistet“, betont ZDK-Vizepräsident und Bundesinnungsmeister Detlef Peter Grün. „Somit entfallen verpflichtende Auflagen an die Reparatur, die für die meisten Konsumgüter sinnvoll sein mögen. Bei Kfz-Reparaturen hätten sie zu einer höheren bürokratischen Belastung für unsere Betriebe geführt, ohne den Kundinnen und Kunden einen tatsächlichen Mehrwert zu bieten.“

Die Erleichterung ist groß. Denn die Vorgaben hätten für das Kfz-Gewerbe eine Reihe von Risiken und Hindernisse bedeutet. Wie berichtet, hatte der EU-Politiker René Repasi mit seinem Vorstoß, die geplante EU-Richtlinie auch für die Automobilbranche auszuweiten, für einen Aufschrei gesorgt. Mit dieser Vorgabe würde ein funktionierender Markt gestört, so damals die Kritik des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Dem Ziel der Nachhaltigkeit würde dieser Sektor nicht helfen, da Autos, anders als beispielsweise Kühlschränke und Co., bei Schäden in der Regel repariert werden.

Autos werden ohnehin repariert

Außerdem sei der Kfz-Reparatursektor schon stark reguliert, da dieser bereits einer breiten Palette von technischen und wettbewerbsbezogenen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene unterliegt. Das sei z. B. die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge, die Verordnung über die Typgenehmigung von Fahrzeugen und Bauteilen und die Richtlinie über Altfahrzeuge, so Grün.

Die Einbeziehung des Automobilsektors in die neue Richtlinie hätte zu einer unnötigen Doppelung geführt. „Durch die Typgenehmigungsverordnung 2018/858 müssen Automobilhersteller bereits sicherstellen, dass unabhängige Marktteilnehmer einfachen, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Informationen über die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen haben“, sagte Grün.

Der ZDK begrüße außerdem die Entscheidung des Ausschusses, das europäische Reparaturformular zu einem freiwilligen Instrument zu machen. Kfz-Betriebe könnten somit wie bisher flexibel auf die Wünsche der Kunden eingehen. Grün: „Außerdem werden dadurch erst gar keine neuen bürokratischen Hürden aufgebaut.“

Sektorspezifische Regelung ist weiter erforderlich

Die Aufforderung des Ausschusses an die EU-Mitgliedstaaten, gegen Software-Barrieren und andere Hindernisse für Reparaturen durch unabhängige Werkstätten vorzugehen, lobte der ZDK. Dies sei ein wichtiger Schritt, um den Wettbewerb im Automobilsektor zu stärken und die Interessen der Verbraucher zu schützen.

„Für uns ist es aber nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass dieser positive Trend durch die baldige Veröffentlichung des schon lange angekündigten Kommissionsvorschlags einer sektorspezifischen Regelung zum Zugang zu Fahrzeugdaten, -funktionen und -ressourcen weiter vorangetrieben wird. Ein umfassender und fairer Zugang zu diesen Informationen ist von grundlegender Bedeutung, um die Zukunft des Kfz-Gewerbes zu sichern und die Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erfüllen“, sagte Grün.

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