Recht Neue Regeln zur Anhängerhaftung
Durch Gesetz vom 10.7.2020 wurde die Haftung von Anhängern und Gespannen – im Verhältnis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger – neu geregelt. Dies wird auch bei der Vermietung von Anhängern relevant.
Kommt es zu einem durch ein Gespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) verursachten Verkehrsunfall, so haften dem geschädigten Dritten gegenüber die Halter des Zugfahrzeugs sowie des Anhängers und zudem der Fahrer des Zugfahrzeugs als Gesamtschuldner. Der Geschädigte hat dann die Möglichkeit, seinen Schadenersatzanspruch gegen einen der drei geltend zu machen. Er kann von diesem 100 Prozent seines Schadens ersetzt verlangen – unabhängig von dessen konkretem Mitverschuldensanteil.
Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass nach außen Halter des Zugfahrzeugs, Halter des Anhängers und Zugfahrzeugführer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können. Im Innenverhältnis, also unter diesen drei Personen, kann jedoch der eigentliche Verursacher – meist wird es sich dabei um den Zugfahrzeugführer handeln – in Regress genommen werden. Im Rahmen dieses Gesamtschuldnerausgleichs werden dann die Haftungsanteile im Innenverhältnis festgelegt. Entscheidend ist, dass durch das neue Gesetz die bisherige Rechtsprechung des BGH gegenstandslos wird, wonach im Innenverhältnis der Schaden hälftig vom Halter des Zugfahrzeugs und vom Halter des Anhängers zu tragen ist. Nach neuer Rechtslage ist hier auf die jeweiligen Verursachungsbeiträge abzustellen. Dabei kann auch unter Umständen dem Anhänger ein Mitverursachungsanteil zugewiesen werden, wenn er durch seine besondere Gestalt (zum Beispiel Überbreite, Gefährlichkeit) zu dem Schaden beigetragen hat.
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