ZDH-Information Vereinzelte Fristverlängerung für elektronische Kassen

Von Doris Pfaff |

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Um vor Manipulationen zu schützen, müssen Betriebe ihre elektronischen Kassensysteme nachrüsten und haben dazu Zeit bis Ende September. Wer es nicht schafft, muss beim Finanzamt einen Antrag stellen. Das gilt aber inzwischen nicht mehr für alle Bundesländer.

In einigen Bundesländern können Betriebe für die Nachrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme auf eine pauschale Fristverlängerung hoffen.
In einigen Bundesländern können Betriebe für die Nachrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme auf eine pauschale Fristverlängerung hoffen.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Wenn Betriebe bis Ende September ihre elektronischen Kassen nicht nach den gesetzlichen Vorgaben umgerüstet haben, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Es sei denn, sie beantragen eine Fristverlängerung bei ihrem zuständigen Finanzamt.

Noch bis Ende September gilt bundesweit diese Regelung, damit Betriebe ihre elektronischen Kassensysteme mit einem zertifizierten technischen Sicherheitssystem ausstatten können.

Doch wegen der Coronakrise sind viele Betriebe nicht dazu in der Lage gewesen, deshalb hatte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eigentlich um eine nochmalige Verlängerung über den 30. September hinaus gebeten. Wie berichtet hatte der Bund dies abgelehnt und darauf verwiesen, dass Betriebe Einzelanträge stellen können.

Inzwischen haben jedoch einige Bundesländer jeweils für sich eine pauschale Fristverlängerung gewährt, dazu gehören Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Dieser Aufschub gilt bis 31. März 2021.

Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweisen können, bis spätestens 30. September 2020 eine verbindliche Bestellung oder einen Auftrag zur Umrüstung der Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Wege geleitet zu haben.

Zur Unterstützung der Betriebe hat der ZDH zudem einen Musterantrag zur individuellen Fristverlängerung bei den Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Der Zentralverband karosserie- und fahrzeugtechnik (ZKF und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) empfehlen den Mitgliedern, den Antrag des Dachverbandes zu nutzen, und weisen auf die Sonderseite „Kassenführung“ des ZDH zu diesem Thema hin.

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