Energiesparverordnung verlängertBeleuchtungsverbot gilt jetzt bis Mitte April
Von
Doris Pfaff
Die seit September geltenden Energiesparvorgaben sind bis zum 15. April gültig. Der Bundesrat stimmte am Freitag für eine Verlängerung der Verordnung.
Autohäuser dürfen ihre Verkaufsräume nur eingeschränkt beleuchten. Die Bundesregierung hat nun eine Verlängerung ihrer Energiesparverordnung bis zum 15. April 2023 beschlossen.
(Bild: Volkswagen AG)
Eigentlich sollten die gesetzlichen Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand nur bis Ende Februar gelten. Am Freitag hat der Bundesrat jedoch der Verlängerung der Verordnung bis zum bis 15. April 2023 zugestimmt.
Davon betroffen sind öffentliche Einrichtungen und Unternehmen, die nur entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ihre Räume beheizen und Gebäude beleuchten dürfen.
Ziel der am 1. September 2022 in Kraft getretenen Energiesparverordnung ist, vor dem Hintergrund der Energiekrise Engpässe bei Gas und Strom zu vermeiden. Der Krieg in der Ukraine halte an. Daher bestehe die Energiekrise weiterhin und die Gefahr einer Gasmangellage sei folglich nicht gebannt, begründete die Bundesregierung ihren Beschluss.
Für die privaten Unternehmen und Kfz-Betriebe bedeuten die Vorgaben der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) vor allem eine Einschränkung der Beleuchtung bzw. der Leuchtreklame an ihren Gebäuden. Sie ist von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht oder nur in Ausnahmefällen erlaubt.
In § 11 Satz 2 EnSikuMaV heißt es: „Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen (…).“ Laut der ZDK-Rechtsabteilung bedeutet das: Werbeanlagen, die auf den Betrieb des Gewerbes oder Berufs am selben Ort hinweisen, dürfen auch dann weiter leuchten, wenn der Betrieb noch nach 22 Uhr geöffnet hat.
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Stand vom 15.04.2021
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