Das Bundeskabinett hat die vom Kfz-Gewerbe lange geforderte Aufhebung der Eichpflicht der AU-Geräte beschlossen. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bezifferte die durch die Doppelprüfung verursachten Zusatzkosten auf rund 8,5 Millionen Euro.
Zukünftig müssen AU-Werkstätten ihre Messgeräte nicht mehr eichen und kalibrieren lassen.
(Bild: Pro Motor/Volz)
Erst mussten die Messgeräte geeicht werden, anschließend auch noch kalibriert. Seit gut sechs Jahren kämpfte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gegen die Doppelprüfung der AU-Messgeräte und forderte die Abschaffung. Dieser Forderung ist die Politik nun gefolgt. Zukünftig müssen die Geräte nur noch kalibriert werden.
Zum Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2019 mussten Kfz-Betriebe und Überwachungsorganisationen entsprechend der Mess- und Eichordnung (MessEV) ihre Messgeräte einmal jährlich eichen und zusätzlich kalibrieren lassen. Von dieser vorgeschriebenen Doppelprüfung waren rund 35.000 anerkannte AU-Werkstätten betroffen, die nach ZDK-Angaben zwischen 65.000 bis 70.000 Messgeräte wiederkehrend eichen und kalibrieren lassen mussten. Hinzu kamen rund 30.000 Geräte von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen, die ebenfalls von den gesetzlichen Vorgaben betroffen sind.
8,5 Millionen Euro Zusatzkosten für das Gewerbe
Die doppelte Prüfung bedeutete nicht nur einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Betriebe, sondern bescherte ihnen laut ZDK-Berechnung Zusatzkosten von insgesamt rund 8,5 Millionen Euro.
Die nun beschlossene Änderung der MessEV wurde vom Kfz-Gewerbe mit großer Erleichterung aufgenommen. „Dieser Beschluss, der unsere Betriebe massiv entlastet, ist das Ergebnis jahrelanger intensiver politischer Verbandsarbeit“, freut sich ZDK-Vizepräsident und Bundesinnungsmeister Wilhelm Hülsdonk. Dies sei ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung und Kostensenkung. Zudem zeige die nun erfolgte Entscheidung einmal mehr, „dass wir oft einen langen Atem haben müssen, um ans Ziel zu kommen“, betonte Hülsdonk.
Wann genau die Änderung in Kraft tritt, hängt nun vom weiteren Verfahren ab. Die geänderte Verordnung wird jetzt dem Bundesrat zugeleitet und soll noch in der letzten Sitzung der Länderkammer vor der Bundestagswahl verabschiedet werden.
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Stand vom 15.04.2021
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