Gutachtenaufträge BVSK warnt erneut vor Provisionszahlungen

Von Nick Luhmann 2 min Lesedauer

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Die Unabhängigkeit, Neutralität und Qualifizierung von Kfz-Sachverständigen ist nicht nur berufsrechtliche Pflicht, sondern zentrale Voraussetzung für das Vertrauen in die gutachterliche Tätigkeit – die Unabhängigkeit von Sachverständigen ist nicht verhandelbar, sagt der BVSK.

(Bild:  BVSK)
(Bild: BVSK)

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) weist in Zusammenhang mit einem eben abgeschlossenen Verfahren erneut darauf hin, dass Provisionszahlungen für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen unzulässig sind und dem Berufsbild des unabhängigen Sachverständigen fundamental widersprechen.

Im aktuellen Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.07.2025, AZ: 3-12 O 60/25) eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Wettbewerbszentrale und der cubee Sachverständigen AG beendet. Das Unternehmen verpflichtete sich im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs unter anderem dazu, es zu unterlassen, gegenüber Werkstätten Provisionszahlungen für die Vermittlung von Unfallgutachten zu versprechen. Der BVSK hatte die Wettbewerbszentrale zuvor auf das Verhalten des Unternehmens hingewiesen und die Kostendeckung für das gerichtliche Verfahren zugesagt, nachdem die cubee Sachverständigen AG zunächst nicht bereit war, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Für den BVSK ist der Fall ein weiteres Beispiel für Versuche, das neutrale Sachverständigenwesen wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. „Wer Provisionen zahlt oder anbietet, verlässt den Boden unabhängiger Begutachtung. Ein solches Vorgehen beschädigt das Vertrauen in die gesamte Branche“, betont Martin Schmelcher, Hauptgeschäftsführer des Verbandes. Etwaigen Versuchen, diesen Grundsatz zu relativieren und aufzuweichen, erteilt der Hauptgeschäftsführer eine klare Absage: „Die Auswahl eines Sachverständigen darf nicht von finanziellen Anreizen im Hintergrund beeinflusst werden. Dies gilt erst recht, wenn der Geschädigte sich bei der Auswahl des Sachverständigen auf die Werkstatt seines Vertrauens verlässt. Dann verlässt er sich nämlich darauf, dass für die Empfehlung ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Sachverständigen ausschlaggebend ist, das heißt insbesondere Unabhängigkeit, Neutralität und Qualifizierung - und keinesfalls eine versprochene Geldzahlung.“ Der Beschluss des Landgerichts sei für den BVSK daher nicht nur im konkreten Einzelfall bedeutend, sondern zugleich ein wichtiges Signal an die gesamte Branche. Denn das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Prämien oder Provisionen für Unfallgutachten sei mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar und stelle eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung dar (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 3a, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG).

Der BVSK will auch künftig konsequent gegen derartige Praktiken vorgehen – nicht nur aus Gründen des fairen Wettbewerbs, sondern auch zum Schutz der Verbraucher sowie zur Wahrung des Berufsbildes.

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