Schadenmanagement Das Klagerisiko für Werkstätten steigt

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz Lesedauer: 4 min

Bisher war der Geschädigte durch den subjektiven Schadenbegriff und das sogenannte Werkstattrisiko weitestgehend geschützt. In seinem Urteil vom 26.4.2022 (VI ZR 147/21) hat der BGH das relativiert – oder nicht?

Kommt es bezüglich der Kosten einer Unfallinstandsetzung zum Streit, erhöht sich für die Werkstatt das Risiko, wenn sie aus „abgetretendem Recht“ klagt.
Kommt es bezüglich der Kosten einer Unfallinstandsetzung zum Streit, erhöht sich für die Werkstatt das Risiko, wenn sie aus „abgetretendem Recht“ klagt.
(Bild: Schreriner | VCG)

Ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1973 (VI ZR 42/73) bezeichnete Henning Hamann, Geschäftsführer der Kanzlei Voigt Rechtsanwälte, in seinem Vortrag auf den Würzburger Karosserie- und Schadenstagen als die „Mutter aller Entscheidungen im Schadenrecht“. Darin urteilte der BGH: „Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach §249 Absatz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Betrachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.“