Corona-Schutzmaßnahmen Desinfektion: Erste Urteile sind da

Von Joachim Otting

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Schutz vor dem Coronavirus hat oberste Priorität – für die Mitarbeiter in der Werkstatt wie auch für die Kunden. Doch manche Versicherungen lehnen es ab, die Desinfektions­kosten zu erstatten. Zu recht?

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
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(Bild: Otting)

Ausgerechnet vor dem Amtsgericht (AG) Heinsberg – Heinsberg war der erste Corona-­Hotspot in Deutschland – wollte es ein Versicherer wissen. Das Gericht sagt: „Es sind auch die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den Material- und Arbeitseinsatz angemessen
(§ 287 ZPO).“ Es entschied über einen Betrag von 60,87 Euro (AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020 – 18 C 161/20).

Das AG Aichach entschied: „Hinsichtlich der Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung erscheint dem Gericht nachvollziehbar, dass in der derzeitigen Pandemiesituation zusätzlicher Aufwand getrieben werden muss. Ein Sachaufwand von 15 Euro netto und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 43,50 Euro netto für Desinfektionsmaßnahmen, Abdeckungen und längere Betriebsabläufe wegen Abstandsvorschriften sind ohne Weiteres nachvollziehbar.“ Und weiter: „Es handelt sich zweifelsohne um Maßnahmen, die in der derzeitigen Lage erwartet werden dürfen und damit auch konkludent vertraglich vereinbart sind.“ (AG Aichach, Urteil vom 29.9.2020 – 101 C 560/20).