Recht Die Preisautonomie liegt bei der Werkstatt

Von Rechtsanwalt Joachim Otting

Anbieter zum Thema

Wieder und wieder behaupten Versicherer oder in deren Auftrag die Prüfberichtsersteller, diese oder jene Position dürfe nicht gesondert berechnet werden. Denn das seien Gemeinkosten. Zu Recht?

Nur die Werkstatt kann entscheiden, was sie wie an den Kunden weiterberechnet.
Nur die Werkstatt kann entscheiden, was sie wie an den Kunden weiterberechnet.
(Bild: Wenz|»F+K«)

Die Probefahrtkosten, die Reinigungskosten, die Desinfektionskosten, die Kosten für das Entleihen der Richtwinkelsätze, die Entsorgungskosten, alle diese Positionen sind gern die Schussrichtung der kühnen Versicherungsbehauptung, zu den Gemeinkosten zu gehören.

Zweifelsfrei gibt es Kosten (Licht, Heizung usw.), die man keinem einzelnen Auftrag zuordnen kann. Das sind dann in der Tat Gemeinkosten. Doch alle Kosten, bei denen klar ist, für welchen Auftrag sie abgrenzbar entstanden sind, liegen in der Preisgestaltungsautonomie der Werkstatt.