Regress des Versicherers Erhöhtes Risiko für Werkstätten?

Von Rechtsanwalt Joachim Otting

Mit der Kürzung von Ansprüchen des Geschädigten kommen Versicherer in der Regel nicht durch. Deshalb nehmen sie immer häufiger die reparierende Werkstatt in Regress. Aber auch die darf sich auf das Gutachten verlassen.

Waren wirklich alle Arbeiten notwendig? Versicherer zweifeln das gerne mal an und gehen in den Regress gegen die Werkstatt.
Waren wirklich alle Arbeiten notwendig? Versicherer zweifeln das gerne mal an und gehen in den Regress gegen die Werkstatt.
(Bild: Wenz – »F+K«)

Die Ausgangslage ist immer dieselbe: Der Geschädigte ist anwaltlich vertreten. Grundlage der durchgeführten Reparatur ist ein Schadengutachten. Der Versicherer meint beim Haftpflichtschaden, dieser oder jener Reparaturschritt sei überflüssig. Anwaltlich wird dagegengehalten, darauf komme es nach der Rechtsprechung des BGH nicht an. Der Geschädigte dürfe sich auf die Richtigkeit des Schadengutachtens verlassen. Der Versicherer müsse sämtliche Kosten, die in der Reparaturrechnung berechnet sind, erstatten (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73).

Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung

Der Versicherer bietet die vollständige Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an, denn auch das sieht der BGH so vor. Die Abtretung wird erteilt, das Geld fließt an den Anwalt, er zahlt es für den Geschädigten an die Werkstatt.