Unfallschadenrecht Fiktiv abrechnen ist erlaubt

Von Doris Pfaff

Will ein Kunde nach einem Kfz-Haftpflichtschaden die Reparaturkosten fiktiv abrechnen, braucht er der Versicherung keine Rechnung vorzulegen. Die OLG-Entscheidung ist gut für die Verbraucher, aber problematisch für die Werkstätten.

Nach einem Kfz-Schaden muss ein Geschädigter der Versicherung keine Rechnung vorlegen, wenn er die Kosten fiktiv nach dem Gutachten des Sachverständigen abrechnen möchte.
Nach einem Kfz-Schaden muss ein Geschädigter der Versicherung keine Rechnung vorlegen, wenn er die Kosten fiktiv nach dem Gutachten des Sachverständigen abrechnen möchte.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Von einem Kfz-Unfallschaden finanziell zu profitieren, ist weiterhin möglich. In seinem Urteil (AZ 24 U 4397/20) vom Dezember 2020 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München, dass ein Kunde auch dann fiktiv die Kosten mit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe des Gutachtens abrechnen kann, wenn er keine Rechnung über die Reparatur vorlegt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Taxiunternehmer sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen, aber deutlich günstiger, als das Reparatur-Gutachten veranschlagt hatte. Die Haftpflichtversicherung hatte jedoch statt der fiktiv vom Gutachter genannten Kosten von rund 11.433 Euro nur 5.000 Euro erstattet. Sie begründete dies damit, dass sie davon ausgehe, die tatsächlichen Reparaturkosten hätten nicht mehr betragen. Der Taxiunternehmer verklagte die Versicherung und bekam vom OLG recht.