Bundesgerichtshof (BGH) Fiktive Beilackierungskosten sind erlaubt

Von Doris Pfaff

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Dürfen fiktive Kosten über eine Beilackierung nach einem Unfallschaden abgerechnet werden? Ja, sagt der Bundesgerichtshof (BGH).

Fiktive Beilackierungskosten sind zulässig, wenn sie zur Farbtonangleichung notwendig sind, so der BGH.
Fiktive Beilackierungskosten sind zulässig, wenn sie zur Farbtonangleichung notwendig sind, so der BGH.
(Bild: Wenz/»Fahrzeug+Karosserie«)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (AZ VI ZR 396/18) bestätigt, dass eine erforderliche Beilackierung auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung Bestandteil der Reparaturkosten ist. Dabei ist eine Farbtonangleichung bzw. Beilackierung für die Schadenbehebung dann erforderlich, wenn diese nach Feststellung des Sachverständigen erfolgen muss, um einen Farbtonunterschied zu angrenzenden Teilen zu verhindern.

Damit bestätigt der BGH nochmals ausdrücklich die Zulässigkeit der fiktiven Abrechnung. Eine Beilackierung sei als Schadenposition nicht anders zu behandeln als andere Positionen der Rechnung über die Reparaturkosten.

Mit Hinblick auf das obige Urteil sollten Kfz-Betriebe darauf achten, dass der Sachverständige prüft, ob eine Farbtonangleichung erforderlich ist, und gegebenenfalls im Gutachten unfallbedingte Beilackierungskosten aufnimmt. Dies gilt nach Überzeugung des ZDK auch für Kaskoschäden – es sei denn, in den Kaskobedingungen sind diese Kosten ausdrücklich ausgenommen.

Nach einem weiteren BGH-Urteil (AZ VI ZR 396/18) muss sich der Geschädigte außerdem einen Großkundenrabatt anrechnen lassen, den ihm ihm die Fachwerkstatt gewährt.

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